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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2020 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 97/20b

Worum es ging: Dürfen Schulferien bei meinen angerechneten Vordienstzeiten abgezogen werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Werden die Vordienstzeiten einer Lehrerin oder eines Lehrers angerechnet, dürfen die Schulferien nicht abgezogen werden, auch nicht zum Teil. Die Begründung, sie seien viel länger als ein übliches Urlaubsausmaß, rechtfertigt keinen Abzug.

Nein, nicht immer. Vordienstzeiten einer Lehrerin oder eines Lehrers werden anteilig nach dem Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Schuljahr angerechnet. Eine Lehrverpflichtung ab achtzig Prozent wird allerdings mit hundert Prozent gerechnet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

VBG § 26 ZPO § 52

Entscheidungstext

49 Absätze, 20.076 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2020

Geschäftszahl

8ObA97/20b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. K* H*, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund – Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung), 1010 Wien, Minoritenplatz 5, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 3.028,93 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Juni 2020, GZ 10 Ra 26/20x-19, mit dem das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 23. September 2019, GZ 24 Cga 123/18k-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie als Teilurteil lauten:

„1. Gegenüber der beklagten Partei wird zugunsten der klagenden Partei festgestellt, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, der klagenden Partei auch weiterhin Bezüge in jener Höhe zu bezahlen, die sich daraus ergeben, dass die von der klagenden Partei im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zum * Berlin zurückgelegten Vordienstzeiten von 1. 8. 2009 bis 31. 7. 2013 in einem Ausmaß von insgesamt 1.106,67 Tagen im Sinne des § 26 VBG angerechnet werden.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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