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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2020 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 105/20d

Worum es ging: Bekomme ich die Kosten meiner Antwort auf das Rechtsmittel?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Nein. Die Anordnung, sich in einem Gebiet aufzuhalten, aus dem der Dienstort in längstens eineinhalb Stunden erreichbar ist, verpflichtet Sie nicht zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

VBG § 20 VBG § 22 ZPO § 502 ZPO § 510

Entscheidungstext

40 Absätze, 12.552 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2020

Geschäftszahl

8ObA105/20d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 22.163,32 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juli 2020, GZ 10 Ra 45/20s-19, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 20. Februar 2020, GZ 32 Cga 94/19f-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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