OGH 6 Ob 1/21x
Worum es ging: Kann die Partnerin der Mutter die Obsorge mitbekommen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Das Gesetz sieht nicht vor, dass neben einem Elternteil zusätzlich eine Pflegeperson mit denselben Rechten und Pflichten für das Kind sorgt. Steht der Mutter die Obsorge allein zu, besteht kein Bedarf, sie einer weiteren Person zu übertragen, mit der nur eine tatsächliche Nahebeziehung besteht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Gmünd, 14.08.2020
- Landesgericht Krems an der Donau als Rekursgericht, 26.11.2020, 2 R 95/20p
Zitierte Paragrafen
ABGB § 178 ABGB § 184 ABGB § 185
Entscheidungstext
35 Absätze, 14.642 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Geschäftszahl
6Ob1/21x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen L*****, geboren ***** 2011, vertreten durch die Mutter N*****, beide *****, über den Revisionsrekurs der Mutter und deren Lebensgefährten M*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Josef Lagler, Rechtsanwalt in Frauenkirchen, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 26. November 2020, GZ 2 R 95/20p, 2 R 123/20f-11, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Gmünd vom 14. August 2020 und vom 5. November 2020, GZ 8 Ps 93/20b-2 und -7, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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