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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.02.2021 · Fall aus Niederösterreich

OGH 6 Ob 1/21x

Worum es ging: Kann die Partnerin der Mutter die Obsorge mitbekommen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Das Gesetz sieht nicht vor, dass neben einem Elternteil zusätzlich eine Pflegeperson mit denselben Rechten und Pflichten für das Kind sorgt. Steht der Mutter die Obsorge allein zu, besteht kein Bedarf, sie einer weiteren Person zu übertragen, mit der nur eine tatsächliche Nahebeziehung besteht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 178 ABGB § 184 ABGB § 185

Entscheidungstext

35 Absätze, 14.642 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Geschäftszahl

6Ob1/21x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen L*****, geboren ***** 2011, vertreten durch die Mutter N*****, beide *****, über den Revisionsrekurs der Mutter und deren Lebensgefährten M*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Josef Lagler, Rechtsanwalt in Frauenkirchen, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 26. November 2020, GZ 2 R 95/20p, 2 R 123/20f-11, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Gmünd vom 14. August 2020 und vom 5. November 2020, GZ 8 Ps 93/20b-2 und -7, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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