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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.10.2024

ABGB § 178

Obsorge bei Verhinderung eines Elternteils § 178. (1)Ist ein Elternteil, der mit der Obsorge für das Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil betraut war, gestorben, ist sein Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt, kann die Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden oder ist ihm die Obsorge ganz oder teilweise entzogen, so ist der andere Elternteil insoweit allein mit der Obsorge betraut. (2)Auf Antrag des Elternteiles, auf den die Obsorge nach Abs. 1 erster Satz übergegangen ist, hat das Gericht diesen Übergang festzustellen. (3)Geht die Obsorge auf den anderen Elternteil über oder überträgt das Gericht die Obsorge, so sind, sofern sich der Übergang oder die Übertragung der Obsorge darauf bezieht, das Vermögen sowie sämtliche die Person des Kindes betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wird durch den Kontakt zu einem Elternteil die seelische oder körperliche Gesundheit des Kindes gefährdet, gehen die Belange des Kindes vor. Die Interessen aller anderen, auch die der Eltern, treten zunächst dahinter zurück. Gibt es Anzeichen für schädliche Auswirkungen, ist das in der Regel durch ein Gutachten sorgfältig und fachkundig zu prüfen.

Zahlt der Vater den Unterhalt für sein Kind freiwillig und ordentlich, wird ihm vom Gericht kein Zahlungsauftrag erteilt. Ein Titel wird also nicht geschaffen, solange die Zahlungen ohnehin geleistet werden.

Soll die Obsorge dem bisher allein berechtigten Elternteil entzogen und einer anderen Person übertragen werden, ist der andere Elternteil jedenfalls Partei des Verfahrens. Dafür müssen Sie keinen eigenen Antrag stellen. Sind beide Eltern dazu nicht in der Lage, kommen vorrangig die Großeltern in Betracht, die dann ebenfalls Partei sind.

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