ABGB § 178
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wird durch den Kontakt zu einem Elternteil die seelische oder körperliche Gesundheit des Kindes gefährdet, gehen die Belange des Kindes vor. Die Interessen aller anderen, auch die der Eltern, treten zunächst dahinter zurück. Gibt es Anzeichen für schädliche Auswirkungen, ist das in der Regel durch ein Gutachten sorgfältig und fachkundig zu prüfen.
Zahlt der Vater den Unterhalt für sein Kind freiwillig und ordentlich, wird ihm vom Gericht kein Zahlungsauftrag erteilt. Ein Titel wird also nicht geschaffen, solange die Zahlungen ohnehin geleistet werden.
Soll die Obsorge dem bisher allein berechtigten Elternteil entzogen und einer anderen Person übertragen werden, ist der andere Elternteil jedenfalls Partei des Verfahrens. Dafür müssen Sie keinen eigenen Antrag stellen. Sind beide Eltern dazu nicht in der Lage, kommen vorrangig die Großeltern in Betracht, die dann ebenfalls Partei sind.