OGH 4 Ob 31/21v
Worum es ging: Nimmt der Oberste Gerichtshof rein theoretische Fragen an?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.
Nein. Ein Mitverschulden trifft Sie nur, wenn Ihr Verhalten gerade darauf gerichtet sein musste, den Schaden zu verhindern oder klein zu halten, den der andere verursacht hat. Zwischen Ihrem Versäumnis und der Pflichtverletzung des Schädigers muss also ein Zusammenhang bestehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 16.11.2020, 1 R 240/20w-12
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.03.2021
Geschäftszahl
4Ob31/21v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft der *, vertreten durch Dr. Georg Maderbacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S* Handelsgesellschaft mbH, *, vertreten durch Frotz Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 3.326,78 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16. November 2020, GZ 1 R 240/20w-12, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 10. August 2020, GZ 17 C 152/20g-8, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 626,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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