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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.03.2021 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 31/21v

Worum es ging: Nimmt der Oberste Gerichtshof rein theoretische Fragen an?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.

Nein. Ein Mitverschulden trifft Sie nur, wenn Ihr Verhalten gerade darauf gerichtet sein musste, den Schaden zu verhindern oder klein zu halten, den der andere verursacht hat. Zwischen Ihrem Versäumnis und der Pflichtverletzung des Schädigers muss also ein Zusammenhang bestehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1168a

Entscheidungstext

42 Absätze, 15.982 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.03.2021

Geschäftszahl

4Ob31/21v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft der *, vertreten durch Dr. Georg Maderbacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S* Handelsgesellschaft mbH, *, vertreten durch Frotz Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 3.326,78 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16. November 2020, GZ 1 R 240/20w-12, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 10. August 2020, GZ 17 C 152/20g-8, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 626,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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