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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1917

ABGB § 1168a

§ 1168a. Geht das Werk vor seiner Übernahme durch einen bloßen Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer kein Entgelt verlangen. Der Verlust des Stoffes trifft denjenigen Teil, der ihn beigestellt hat. Mißlingt aber das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers, so ist der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Der Vertrag mit dem Zahnarzt ist zunächst ein freier Dienstvertrag. Wird der Zahnarzt aber mit bestimmten Arbeiten am Zahnersatz beauftragt, kommen Elemente eines Werkvertrages dazu. Deshalb sind auf seine Tätigkeit auch die Gewährleistungsregeln des Werkvertrages und die Bestimmungen über die Warnpflicht anzuwenden. Stellt ein Zahntechniker nur die Brücke her, ohne Abdruck und Anpassung, liegt ein reiner Werkvertrag vor.

Hätten Sie bei einer Warnung des Unternehmers einen zusätzlichen Auftrag außerhalb des Werks erteilt und würde das Werk damit einwandfrei funktionieren, können Sie diese zusätzliche Arbeit nicht über die Gewährleistung verlangen. Sie brauchen dafür eine Anpassung des Vertrags wegen des Irrtums. Ohne eine solche Anpassung dürfen Sie die Zahlung nicht verweigern.

Jede Vertragsseite muss sich so verhalten, wie es die andere mit Blick auf den Vertragszweck und ein loyales Zusammenwirken erwarten darf, damit kein Schaden entsteht. Dazu kann gehören, dem anderen die vertraglichen Vorteile zu erhalten und ihm auch für die Zeit nach dem Vertragsende keine Nachteile zu bereiten. Unter Umständen sind dafür sogar nach Erfüllung aller Hauptpflichten noch bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen.

Beim Bauen wirken Bauherr, ausführende Firmen und Fachleute wie Statiker typischerweise zusammen. Neben der Pflicht, das Werk herzustellen, besteht deshalb immer auch die Nebenpflicht zur Zusammenarbeit mit gegenseitigen Aufklärungs- und Kontrollpflichten.

Ein Unternehmer muss in der Regel keine besonderen, sonst unüblichen Prüfungen des Materials anstellen. Er muss Sie aber warnen, wenn er mit der von ihm zu erwartenden Sachkenntnis erkennen musste, dass das beigestellte Material untauglich ist.

Sind mehrere Unternehmen mit der Herstellung desselben Werkes beauftragt, müssen sie zusammenarbeiten. Das gilt auch dann, wenn keines von ihnen die Gesamtleitung übernommen hat. Jedes Unternehmen muss alles vermeiden, was das Gelingen des gemeinsamen Werkes gefährden könnte.

Die Pflicht des Unternehmers, den Auftraggeber zu warnen, besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Auftraggeber selbst fachkundig ist. Sie entfällt also nicht deshalb, weil Sie sich auskennen.

Nein, insoweit nicht. Haben Sie den Stoff geliefert oder Anweisungen zur Ausführung gegeben und dadurch das Misslingen verursacht, entfällt in diesem Umfang die Gewährleistung des Unternehmers. Das gilt aber nur, wenn ihm keine schuldhafte Verletzung seiner Warnpflicht vorzuwerfen ist; er muss Ihren Beitrag verkehrsüblich prüfen und bei offenbarer Untauglichkeit warnen.

Als beigestellter Stoff gilt alles, woraus oder womit das Werk hergestellt wird. Dazu gehören auch der Grund, auf dem gebaut wird, und das Gebäude, an dem gearbeitet wird.

Unterlässt der Unternehmer die notwendige Warnung, verliert er nicht nur seinen Anspruch auf Bezahlung. Er muss Ihnen darüber hinaus auch den weitergehenden Schaden ersetzen.

Die Warnpflicht ist eine Pflicht des Unternehmers, die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Sie kann schon vor Abschluss des Vertrags bestehen.

Nicht jeder Wunsch und nicht jede Anregung des Auftraggebers ist eine Anweisung. Eine Anweisung liegt vor, wenn er nicht nur das Ziel vorgibt, sondern auch die Art der Ausführung konkret und verbindlich vorschreibt. Ob das bereits beim Vertragsabschluss oder erst später geschieht, macht keinen Unterschied.

Wenn Sie einem Unternehmer nicht nur sagen, was er herstellen soll, sondern auch genau vorschreiben, wie er es herstellen soll, gilt das als Anweisung. Wenn Sie Baupläne beistellen, ist das ein solcher Fall. Der Unternehmer arbeitet dann nach Ihrer Vorgabe und nicht nach eigenem Ermessen.

Ja. Die Warnpflicht besteht auch dann, wenn die offenbar unrichtigen Anweisungen von einem Fachmann stammen, den Sie beigezogen haben. Erkennt ein beauftragter Sachverständiger einen Mangel, der Menschen gefährden kann, muss er warnen, auch wenn dieser Mangel vom Auftrag gar nicht erfasst ist. Das Verschulden Ihres Fachmanns müssen Sie sich allerdings wie eigenes anrechnen lassen.

Bei Werken, die man nicht körperlich übergeben kann, muss sich aus den Umständen ergeben, dass Sie das Werk in Ihre Verfügungsmacht übernommen haben. Dass das Werk fertig ist, spricht dafür, genügt allein aber nicht; es braucht auch Ihre ausdrückliche oder schlüssige Erklärung, die Erfüllung zur Kenntnis zu nehmen. Rügen Sie Mängel, ohne das Werk als Ganzes zurückzuweisen, verschiebt das den Zeitpunkt nicht.

Sie werden so gestellt, wie Sie stünden, wenn rechtzeitig gewarnt worden wäre. Ersetzt werden daher jene Kosten, die nötig sind, um den vereinbarten Zustand herzustellen, nicht aber Ihr Interesse an dem Werk als solchem. Kosten, die Sie auch bei einer Warnung hätten tragen müssen, bekommen Sie nicht ersetzt.

Nein. Kennt der Auftraggeber die maßgeblichen Umstände bereits, etwa weil ihn ein Dritter informiert hat, entfällt die Warnpflicht der ausführenden Firma. Die Warnung muss allerdings erkennen lassen, dass das Werk misslingen könnte. Hat der Auftraggeber zu wenig geprüft oder nicht deutlich genug informiert und hat auch die Firma ihre Prüfpflicht verletzt, wird der Schaden geteilt.

Nein. Kosten, die für ein mangelfreies Werk ohnehin aufzuwenden gewesen wären, bleiben beim Auftraggeber, auch wenn der Unternehmer ihn schuldhaft nicht gewarnt hat. Sie wurden nämlich nicht durch das Versäumnis verursacht.

Nein. Kosten, die zwar bei der Behebung eines Mangels anfallen, aber für ein einwandfreies Werk von vornherein nötig gewesen wären, tragen Sie selbst. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer Sie schuldhaft nicht gewarnt hat, weil diese Kosten nicht durch die unterlassene Warnung entstanden sind.

Misslingt ein Werk, weil der Unternehmer Sie nicht gewarnt hat, trifft Sie aber ein Mitverschulden, wird sein Entgelt entsprechend Ihrem Anteil gekürzt. Haben Sie schon im Voraus bezahlt, können Sie einen Teil des Geldes zurückverlangen; wie viel, richtet sich nach dem Verschulden des Unternehmers.

Gewarnt werden muss grundsätzlich der Besteller selbst. Hat er einen ausreichend bevollmächtigten Vertreter, kann die Warnung auch diesem gegenüber ausgesprochen werden; bei einem bauüberwachenden Architekten darf der Unternehmer meist auf eine solche Vollmacht vertrauen. Sind Reichweite und Inhalt der Befugnisse dieser Person unklar, ist im Zweifel der Besteller selbst zu warnen.

Der Besteller muss taugliche Pläne zur Verfügung stellen. Warnt der Unternehmer nicht, obwohl ihm die Untauglichkeit auffallen musste, trifft ihn ein Mitverschulden am Schaden. Ein Mitverschulden des Bestellers kommt nur in Betracht, wenn ihn solche Pflichten selbst treffen.

Nicht, wenn er nach den Regeln seines Fachs gearbeitet hat - auf ein bestimmtes Ergebnis haben Sie keinen Anspruch. Er muss Sie aber auf mögliche Risiken hinweisen, vor allem wenn er weiß, dass Sie Ihr weiteres Verhalten vom Inhalt des Gutachtens abhängig machen.

In der Regel muss Sie der Unternehmer als Fachmann beraten und vor Fehlern warnen. Werden Sie aber selbst von einem Sachverständigen vertreten und hätte dieser erkennen können, dass Ihre Anweisung oder die vereinbarte Arbeitsweise verfehlt ist, kann Sie ein Mitverschulden treffen. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer nicht gewarnt hat.

Ja. Die gesetzlichen Bestimmungen über das Unterbleiben der Werkausführung und über die Warnpflicht des Unternehmers sind nachgiebiges Recht. Sie können also durch Vereinbarung abgeändert werden, etwa durch die Einbeziehung technischer Normen für Bauverträge.

Nein. Der Unternehmer muss Sie auch dann warnen, wenn das beigestellte Material untauglich oder eine Vorarbeit mangelhaft war, und ebenso, wenn Sie fachkundig beraten waren. Das Verschulden eines Dritten, der die Vorstufe schlecht ausgeführt hat, mindert seine Verantwortung Ihnen gegenüber nicht. Bei einem fachkundigen Besteller darf er allerdings annehmen, dass dieser die Tauglichkeit seiner Anweisungen selbst geprüft hat; im Regelfall wiegt die Verantwortung des Unternehmers dennoch schwerer.

Zu Ihrem Bereich zählt alles, was von Ihnen kommt: das beigestellte Material, Ihre Anweisungen und sonstige Umstände auf Ihrer Seite, die die Herstellung stören. Auch eine Abbestellung des Werks und geänderte Kalkulationsgrundlagen fallen darunter. Nicht dazu zählt, was zwar aus Ihrem Bereich stammt, aber auf ein schuldhaftes Verhalten des Unternehmers zurückgeht.

Ja, das kann er. Wer mit dem Umbau eines Geschäfts betraut ist, hat auch dafür einzustehen, dass die geänderte Nutzung baubehördlich bewilligt werden kann. Er muss Sie außerdem warnen, wenn das Vorhaben gegen die Bauvorschriften verstößt.

Die Warnung soll verhindern, dass Ihr Material und Ihr sonstiges Vermögen zu Schaden kommen. Vor allem soll sie Ihnen ermöglichen, an der ordentlichen Herstellung mitzuwirken, indem Sie den untauglichen Stoff oder die falsche Anweisung ändern. Deshalb gehört sie zur Hauptleistung, wenn das Werk nach einer solchen Änderung gelingen kann; ist es von vornherein aussichtslos, ist sie eine Nebenpflicht.

Sie können nur verlangen, so gestellt zu werden, wie Sie stünden, wenn man Sie ordentlich aufgeklärt hätte. Ersetzt werden also nur die Mehrkosten, die durch die unterbliebene Warnung entstanden sind. Kosten, die auch bei rechtzeitiger Warnung angefallen wären, etwa ein von vornherein höherer Preis, bleiben bei Ihnen.

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