OGH 9 ObA 14/21f
Worum es ging: Kann ich dem Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber widersprechen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein allgemeines Widerspruchsrecht gegen den Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses gibt es nicht. Möglich ist der Widerspruch bei den gesetzlich geregelten Gründen und bei gleich gewichtigen Gründen, an die der Gesetzgeber offenkundig nicht gedacht hat. Im Einzelfall kann er auch dann bestehen, wenn die Person des Arbeitgebers zum Inhalt Ihres Arbeitsvertrags gehört oder Rechtsmissbrauch vorliegt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 16.12.2020, 10 Ra 50/20a-46
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.03.2021
Geschäftszahl
9ObA14/21f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. F***** B*****, vertreten durch die Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Z*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Holger Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 2020, GZ 10 Ra 50/20a-46, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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