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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.03.2021 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 14/21f

Worum es ging: Kann ich dem Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber widersprechen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein allgemeines Widerspruchsrecht gegen den Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses gibt es nicht. Möglich ist der Widerspruch bei den gesetzlich geregelten Gründen und bei gleich gewichtigen Gründen, an die der Gesetzgeber offenkundig nicht gedacht hat. Im Einzelfall kann er auch dann bestehen, wenn die Person des Arbeitgebers zum Inhalt Ihres Arbeitsvertrags gehört oder Rechtsmissbrauch vorliegt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

19 Absätze, 2.675 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.03.2021

Geschäftszahl

9ObA14/21f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. F***** B*****, vertreten durch die Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Z*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Holger Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 2020, GZ 10 Ra 50/20a-46, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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