Kann ich dem Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber widersprechen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 24.03.2021 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Mit Ausführungen zu § 3 Abs 4 AVRAG gleichgewichtigen Widerspruchsgründen.OGH 9 ObA 72/12x, 26.11.2012
- § 3 Abs 4 AVRAG beinhaltet kein allgemeines Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers für den Fall, dass der neue Inhaber erklärt, eine Pensionskassen-Betriebsvereinbarung nicht zu übernehmen.OGH 9 ObA 72/12x, 26.11.2012
- § 3 Abs 4 AVRAG sieht ein Widerspruchsrecht vor, wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz (§ 4 ArbVG) oder die - auf einer Einzelvereinbarung beruhenden - betrieblichen Pensionszusagen (§ 5 ArbVG) nicht übernimmt. Das setzt das konkrete Vorliegen eines solchen Bestandschutzes oder einer entsprechenden Pensionszusage voraus.OGH 9 ObA 72/12x, 26.11.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126635 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 9 ObA 14/21f, 24.03.2021, Fall aus Wien
Genannte Normen
AVRAG §3 Abs4
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Von den Schutzregeln beim Betriebsübergang darf nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden. Sie selbst dürfen aber darauf verzichten und statt der Unwirksamkeit der Kündigung Ansprüche wegen der ungerechtfertigten Auflösung geltend machen. Niemand kann Sie zwingen, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den Sie nicht selbst gewählt haben.
Ob ein Betrieb übergeht, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen, etwa der Übernahme der Ausstattung, des Großteils der Belegschaft und der Kundschaft sowie der Ähnlichkeit der Tätigkeit vorher und nachher. Wechseln nur einzelne Beschäftigte, ohne dass auch die Einheit mitgeht, in die sie eingebunden waren, liegt kein Betriebsübergang vor.