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Kann ich dem Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber widersprechen?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebserwerber
Ein allgemeines Widerspruchsrecht gegen den Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses gibt es nicht. Möglich ist der Widerspruch bei den gesetzlich geregelten Gründen und bei gleich gewichtigen Gründen, an die der Gesetzgeber offenkundig nicht gedacht hat. Im Einzelfall kann er auch dann bestehen, wenn die Person des Arbeitgebers zum Inhalt Ihres Arbeitsvertrags gehört oder Rechtsmissbrauch vorliegt.

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Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 24.03.2021 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2011)

Es besteht kein allgemeines Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Doch ist der Widerspruch bei Vorliegen der gesetzlich geregelten sowie bei gleichgewichtigen Gründen möglich, auf die der Gesetzgeber offenkundig nicht Bedacht genommen hat. Im Einzelfall kann sich ein Widerspruchsrecht überdies daraus ergeben, dass die Person des Arbeitgebers als Inhalt des Arbeitsvertrags anzusehen ist (zB zu Ausbildungszwecken) oder dass Rechtsmissbrauch vorliegt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126635 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

AVRAG §3 Abs4

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Verzicht auf Schutz beim Betriebsübergang

Von den Schutzregeln beim Betriebsübergang darf nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden. Sie selbst dürfen aber darauf verzichten und statt der Unwirksamkeit der Kündigung Ansprüche wegen der ungerechtfertigten Auflösung geltend machen. Niemand kann Sie zwingen, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den Sie nicht selbst gewählt haben.

günstig für Arbeitnehmer Voraussetzungen eines Betriebsübergangs

Ob ein Betrieb übergeht, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen, etwa der Übernahme der Ausstattung, des Großteils der Belegschaft und der Kundschaft sowie der Ähnlichkeit der Tätigkeit vorher und nachher. Wechseln nur einzelne Beschäftigte, ohne dass auch die Einheit mitgeht, in die sie eingebunden waren, liegt kein Betriebsübergang vor.

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