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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.03.2021

OGH 10 Ob 7/21h

Worum es ging: Wann darf die Gegenseite auf mein Rechtsmittel antworten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Außerstreitverfahren wird eine Antwort der Gegenseite auf Ihr Rechtsmittel nur eingeholt, wenn über die Sache selbst oder über die Kosten entschieden wurde. Als Entscheidung über die Sache gilt jede Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens, auch eine Zurückweisung. Eine durchgehende Beteiligung der Gegenseite an allen Rechtsmittelverfahren wollte der Gesetzgeber nicht.

Nein. Die Vertretungsmacht des Jugendwohlfahrtsträgers endet mit Ihrer Volljährigkeit, ohne dass er förmlich enthoben werden muss. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie dem Verfahren persönlich beizuziehen; gehen Ihre Ansprüche auf den Bund über, tritt dieser insoweit in das Verfahren ein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG Art. 10 § 2 AußStrG § 68

Entscheidungstext

25 Absätze, 4.153 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.03.2021

Geschäftszahl

10Ob7/21h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Antragstellers M*****, geboren ***** 2003, wegen Unterhaltsvorschuss, infolge des Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 18. Jänner 2021, GZ 16 R 16/21y-98, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 14. Dezember 2020, GZ 13 Pu 47/20m-90, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Ausfertigung der Rekursentscheidung an den Antragsteller sowie jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses an den Antragsteller, an die Mutter und an den Vater zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen sowie die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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