Wann darf die Gegenseite auf mein Rechtsmittel antworten?
betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Parteien im Außerstreitverfahren
Im Außerstreitverfahren wird eine Antwort der Gegenseite auf Ihr Rechtsmittel nur eingeholt, wenn über die Sache selbst oder über die Kosten entschieden wurde. Als Entscheidung über die Sache gilt jede Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens, auch eine Zurückweisung. Eine durchgehende Beteiligung der Gegenseite an allen Rechtsmittelverfahren wollte der Gesetzgeber nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (61 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Nach § 68 Abs 1 AußStrG ist die Einholung einer Revisionsrekursbeantwortung nur für Beschlüsse vorgesehen, mit denen „über die Sache" oder über die Kosten entschieden wurde. Eine generelle Einführung der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens hielt der Gesetzgeber demgegenüber für überschießend. Unter „Beschluss über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, sei diese meritorisch oder zurückweisend, verstanden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach § 68 Abs 1 AußStrG steht bei der Bekämpfung eines Beschlusses über die Sache „jeder anderen aktenkundigen Partei“ die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung frei. Für eine teleologische Reduktion dieses eindeutigen Gesetzeswortlauts in dem Sinn, dass eine Rechtsmittelgegenschrift nur bei einem Eingriff in die materielle Rechtsstellung durch Stattgebung des Revisionsrekursantrags zulässig wäre, fehlen Anhaltspunkte. Der gegenteiligen Entscheidung 1 Ob 145/14a schließt sich der Senat daher nicht an.OGH 2 Ob 8/26d, 26.02.2026
- Da der Oberste Gerichtshof nach § 52 Abs 1 iVm § 71 Abs 4 AußStrG grundsätzlich auch dann, wenn kein Fall der Mehrseitigkeit nach § 68 Abs 1 AußStrG vorliegt, eine<br/>Äußerung der anderen Partei(en) einholen kann, ist eine von dieser Bestimmung nicht gedeckte – also unaufgefordert eingebrachte – Revisionsrekursbeantwortung nicht zurückzuweisen. Sie ist mangels Erforderlichkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung aber nicht zu honorieren.OGH 1 Ob 173/25k, 27.01.2026
- Die Abweisung des Sachantrags des Antragstellers mangels Aktivlegitimation ist eine "Entscheidung über die Sache", auch wenn die Antragsgegnerin im Verfahren bisher nicht einbezogen war.OGH 5 Ob 62/25s, 25.06.2025
- Die Einholung einer Rechtsmittelbeantwortung ist nur für Beschlüsse vorgesehen, mit denen nach § 68 Abs 1 AußStrG „über die Sache“ (betreffend das Verfahren über den Revisionsrekurs) oder nach § 48 Abs 1 AußStrG „über die Sache“ oder die Kosten (betreffend das Verfahren über den Rekurs) entschieden wurde. Eine generelle Einführung der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens hielt der Gesetzgeber demgegenüber für überschießend. Unter „Beschluss über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, sei diese meritorisch oder zurückweisend, verstanden.OGH 6 Ob 42/25g, 30.04.2025
- Hier: Zurückweisung der Anträge auf Beiziehung des Prozessgegners im Verfahren zur Abgabe einer freiwilligen Eidesleistung vor dem Außerstreitgericht.OGH 2 Ob 222/24x, 25.03.2025
Alle 29 Ergänzungen anzeigen
- Eine Entscheidung "über die Sache" liegt nicht vor, wenn das Rekursgericht den Rekurs mangels Beschwer oder mangels Rechtsmittellegitimation zurückgewiesen hat.OGH 3 Ob 156/24y, 28.10.2024
- Hier: Beugestrafe zur Durchsetzung einer Maßnahme nach § 107 AußStrG.OGH 5 Ob 100/23a, 04.07.2023
- Über die Gewährung dieser Einsicht hat kein Beschluss zu ergehen, dies ist im Instanzenzug durch den betroffenen Liegenschaftseigentümer nicht anfechtbar. Daraus folgt in teleologischer Reduktion des Verweises in § 5 Abs 4 GUG, dass auch im Rekursverfahren betreffend die Verweigerung der Erteilung der Abschrift selbst dann keine Rekurs- und/oder Revisionsrekursbeantwortung erforderlich ist, wenn der Beschluss auf Verweigerung der Einsicht in das Personenverzeichnis behoben wird.OGH 5 Ob 178/22w, 05.12.2022
- Hier: Erstgericht wies Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 7 1. COVID-19-JuBG, BGBl I 2020/16, ab; Rekursgericht bezog auch Vater als Unterhaltsschuldner in das Verfahren ein; dem Vater als Geldunterhaltsschuldner steht gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 2 AußStrG die Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung frei.OGH 10 Ob 51/20b, 15.12.2020
- Das Rechtsmittelverfahren gegen eine Unterbrechung eines außerstreitigen Verfahrens (§ 25 AußStrG) ist einseitig.OGH 6 Ob 72/18h, 28.06.2018
- Parteien im Sinne des § 2 Abs 1 AußStrG sind im Verfahren über die (Weiter‑)Gewährung von Unterhaltsvorschüssen der vom Kinder‑ und Jugendhilfeträger vertretene Minderjährige, seine Mutter als Zahlungsempfängerin, der Vater als Unterhaltsschuldner und der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts vertretene Bund.OGH 10 Ob 71/15m, 02.09.2015
- Hier: Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, Beschwer der Minderjährigen sei zu verneinen, weil diese durch ihren gesetzlichen Vertreter dem Herabsetzungsantrag des Vaters zugestimmt habe und ein Widerruf dieser Zustimmung im Rekursverfahren nicht mehr möglich sei, betrifft die materiell‑rechtlichen Grundlagen der Entscheidung über den Herabsetzungsantrag, somit „die Sache“.OGH 2 Ob 92/12m, 07.08.2012
- Das über einen Beweisbeschluss nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG geführte Rechtsmittelverfahren ist einseitig.OGH 5 Ob 145/09y, 20.04.2010
- Hier: Im vorliegenden Fall erachtet der Oberste Gerichtshof aber die Einräumung eines rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin für geboten.OGH 5 Ob 260/09k, 11.02.2010
- Im Vollstreckungsverfahren nach § 110 AußStrG iVm § 79 Abs 2 AußStrG ist nicht ausdrücklich eine Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens vorgesehen.OGH 5 Ob 260/09k, 11.02.2010
- Ein Recht auf Beitritt als Nebenintervenient bzw dessen Abwehr ist von der MRK nicht geschützt.OGH 16 Ok 9/09, 18.09.2009
- Hier: § 63 Abs 3 AußStrG.OGH 10 Ob 89/08y, 14.10.2008
- Auch die Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Unterhaltsschuldner sind Parteien iSd § 2 Abs 1 AußStrG. Es steht ihnen gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 2 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen.OGH 10 Ob 89/08y, 14.10.2008
- Parteien im Sinne des § 2 Abs 1 AußStrG sind die vom Jugendwohlfahrtsträger vertretene Minderjährige, ihre Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Unterhaltsschuldner (vgl § 14 UVG). Ihnen ist daher jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses zuzustellen.OGH 10 Ob 71/08a, 23.09.2008
- Der zufolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gesondert anfechtbare Beschluss nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG ist kein Sachbeschluss und keine „Entscheidung über die Sache".OGH 5 Ob 111/08x, 03.06.2008
- Da ein - jedenfalls ein positiver - Genehmigungsbeschluss nach § 111 Abs 2 JN keine Sachentscheidung, aber auch keine Antragszurückweisung bedeutet und auch keinem der Fälle des § 521a ZPO ähnelt, ist das Rekursverfahren einseitig.OGH 3 Ob 84/08m, 08.05.2008
- Hier: Im Zusammenhang mit der Zuteilung der Klägerrolle in einem Erbrechtsstreit gefällte Entscheidung, ob von einem Erbanwärter ein Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde.OGH 7 Ob 46/08b, 12.03.2008
- Ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen, erübrigt es sich, iSd § 68 AußStrG eine Revisionsrekursbeantwortung zu ermöglichen, soweit es um „die Sache" geht.OGH 3 Ob 272/07g, 27.02.2008
- Hier: Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen.OGH 9 Ob 129/06w, 09.05.2007
- Hier: Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG mit Zurückweisung des Sachantrages.OGH 5 Ob 43/07w, 08.05.2007
- In der bloßen Annahme einer Erbserklärung liegt jedenfalls keine Entscheidung über die Sache im Sinne dieser Bestimmung, erfolgte doch nach der Konzeption des AußStrG 1854 die meritorische Prüfung der Berechtigung der abgegebenen Erbserklärungen gegebenenfalls in einem eigenen Verfahren, dem sogenannten Erbrechtsstreit. (Es waren noch die Bestimmungen des AußStrG 1854 anzuwenden.)OGH 6 Ob 247/06a, 21.12.2006
- Hier: Zurückweisung der Revisionsrekursbeantwortung.OGH 6 Ob 236/06h, 09.11.2006
- Ein Recht auf Beitritt als Nebenintervenient ist von der MRK nicht geschützt.OGH 6 Ob 236/06h, 09.11.2006
- Selbst wenn keine Entscheidung „über die Sache" im Sinne des Außerstreitgesetzes vorliegt, kann in Hinblick auf die Komplexität der Rechtslage und die Bedeutung der Entscheidung für die Parteien, nämlich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls jedenfalls die Einholung einer Äußerung der Gegenpartei zur Wahrung ihres - über die Mindestgarantien des Art 6 MRK hinausgehenden - innerstaatlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör geboten sein (Beschluss über Wirkungslosigkeit eines Scheidungsbeschlusses).OGH 6 Ob 80/06t, 24.05.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120860 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 1 Ob 173/25k, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 173/25k, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 147/25s, 30.10.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 62/25s, 25.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 42/25g, 30.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 24/24p, 24.04.2025, Fall aus Wien
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Im Gesetz
- Grundbuchsumstellungsgesetz (GUG) § 5 · Grundbuchsabschriften und Grundbuchseinsicht bei Gericht
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