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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.04.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 55/21f

Worum es ging: Was passiert, wenn der Anwalt per Post statt elektronisch einbringt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Rechtsanwälte müssen Eingaben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch bei Gericht einbringen. Wird stattdessen der Postweg gewählt, gilt das als Formfehler, den das Gericht verbessern lässt. Wird die Verbesserung versäumt, wird die Eingabe zurückgewiesen.

Ja. Rechtsanwälte und Notare müssen am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen, auch in Grundbuchsachen. Solange es dort keine eigene Struktur für Rechtsmittel gibt, genügt die Einbringung als sonstige Ersteingabe mit einem angehängten PDF. Die bloße Behauptung, das sei technisch unmöglich, reicht nicht aus.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

25 Absätze, 3.439 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.04.2021

Geschäftszahl

5Ob55/21f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin J*****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl, Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte in Marchtrenk, wegen Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaft EZ ***** KG *****, infolge des Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 13. Jänner 2021, AZ 23 R 91/20a, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 15. September 2020, TZ 4751/2020, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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