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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.04.2021

OGH 9 ObA 41/19y

Worum es ging: Was passiert, wenn jemand ohne nötige Vertretung prozessiert hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Fehlt einer Partei die Fähigkeit, selbst vor Gericht zu handeln, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens beachten. Genehmigt der bestellte Vertreter das bisherige Vorgehen nicht, sind alle noch nicht rechtskräftigen Schritte nichtig und der verfahrenseinleitende Antrag wird zurückgewiesen. Besteht eine Erwachsenenvertretung für das Verfahren, kann die betroffene Person daneben nicht selbst wirksam handeln.

Zitierte Paragrafen

ASGG § 11a ZPO § 1

Entscheidungstext

23 Absätze, 2.241 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.04.2021

Geschäftszahl

9ObA41/19y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn (Senat gemäß § 11a ASGG) in der Arbeitsrechtssache des Klägers DI (FH) E*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. H*****, Rechtsanwalt in Linz, wegen „Antrag auf Amts wegen Nichtigkeit und Wiederaufnahme des Verfahrens zu 9 ObA 41/19y“, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „Antrag auf Amts wegen Nichtigkeit und Wiederaufnahme des Verfahrens 9 ObA 41/19y“ vom 6. 10. 2020, die am 17. 6. 2020 geltend gemachte „Verfassungswidrigkeit der Entscheidung 9 ObA 41/19y“ und die Beschwerde von 22. 5. 2020 werden jeweils zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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