ZPO § 1
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ob jemand ein Geschäft wirksam abschließen kann, hängt davon ab, ob er die Tragweite genau dieses Geschäfts beurteilen kann. Er muss außerdem seine Wünsche und Vorstellungen erwägen und ausdrücken können und einschätzen können, inwieweit er einem Rechtskundigen vertrauen kann, dass dieser seine Interessen wahrt.
Grundsätzlich können Sie Fahrtkosten Ihrer Verwandten nicht als eigene Krankheitskosten fordern; diese können sie selbst geltend machen. Anders ist es bei nahen Angehörigen, die Ihnen gegenüber sorge- und beistandspflichtig sind: Deren Besuchskosten zählen zu den Heilungskosten, gleichgültig, in wessen Vermögen sie entstanden sind, und Sie dürfen sie im eigenen Namen fordern. Ersetzt werden aber nur tatsächliche Vermögenseinbußen, nicht bloß aufgewendete Zeit.
Ja. Das verletzte Kind selbst darf die Besuchskosten seiner Eltern einfordern, soweit diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Sorge- und Beistandspflicht angefallen sind. Dazu zählen auch Kosten für Besuche von Geschwistern, die im Familienverband leben, und Aufwendungen wie die Anpassung der Wohnung.
Wird eine unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache beschädigt oder geht sie verloren, sind sowohl der Käufer als auch der Verkäufer unmittelbar geschädigt. Beide können daher Schadenersatz vom Schädiger verlangen.
Ja. Wenn Sie wegen Ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht für die Heilungskosten Ihres minderjährigen Kindes aufkommen, können Sie diesen Schaden im eigenen Namen einklagen. Dazu zählen etwa auch die Kosten eines verlorenen Semesters oder eigene Pflegeleistungen.
Nein. Der Betriebsrat ist nicht Ihr gesetzlicher Vertreter für Ihre eigenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Ohne eine eigene rechtsgeschäftliche Grundlage darf er sie nicht geltend machen; verpflichten kann er Sie ohnehin nicht.
Nein. Ist ein fremdes Interesse versichert, kann nur der Versicherungsnehmer klagen, und zwar auf Leistung an sich oder an Sie; Sie selbst können dem Verfahren nur beitreten. Lehnt der Versicherer die Leistung ab, muss er das immer dem Versicherungsnehmer mitteilen, auch wenn Sie den Schaden gemeldet haben.
Bis das Gericht die Erbschaft förmlich übergibt, gehört das Vermögen weder dem Verstorbenen noch schon den Erben. Es bildet in dieser Zeit eine eigene Vermögensmasse, die klagen und geklagt werden kann. Handeln kann sie allerdings nur durch einen Vertreter.
Ja. Bis zur Übergabe an die Erben kann der Nachlass selbst klagen und geklagt werden. Nur er, nicht schon die Erben, ist bis dahin die richtige Partei. Nach der Einantwortung wird das Verfahren mit den Erben fortgesetzt und die Bezeichnung umgestellt.
Solange keine Einantwortung erfolgt ist, besteht die Verlassenschaft als eigener Rechtsträger weiter. Ansprüche sind dann gegen die Verlassenschaft selbst zu richten und nicht gegen die Erben.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht selbst klagen, klagen müssen grundsätzlich die Gesellschafter. Sie können als einzelner Gesellschafter die ganze Forderung einklagen, wenn Sie die Zustimmung aller Mitgesellschafter nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, können Sie nur verlangen, dass das Geld bei Gericht hinterlegt wird.
Sie klagen die Republik Österreich. Im privaten Rechtsverkehr ist sie ein einziges Rechtssubjekt, ganz gleich, welches Ministerium oder Amt beteiligt war. Die Angabe der Dienststelle ist üblich und erleichtert nur die Zuordnung.
Nein. Soweit der Sozialversicherungsträger Ihnen gegenüber leistungspflichtig ist, geht der Anspruch auf ihn über und Sie selbst können ihn nicht mehr einklagen. Nur was darüber hinausgeht, bleibt bei Ihnen. Deckt sich die Leistung sachlich nicht mit dem Schaden, geht der Anspruch nicht über.
Der Betriebsrat ist keine eigene juristische Person und hat keine eigene Rechtsfähigkeit; er vertritt immer nur die Belegschaft. Trotzdem darf er in Arbeitsrechtssachen als Partei vor Gericht auftreten, und das allgemein und nicht nur in einzelnen Fällen.
Die Bezeichnung einer Partei darf berichtigt werden, wenn nur der Name unrichtig angegeben ist. Haben Sie aber die falsche Person geklagt, hilft eine Berichtigung nicht.
Soweit eine Versicherung oder ein Sozialversicherungsträger für Ihren Schaden aufkommen muss, erwirbt sie den Rückgriffsanspruch gegen den Schädiger. In genau diesem Ausmaß können Sie selbst nicht mehr gegen den Schädiger vorgehen. Was darüber hinausgeht, bleibt bei Ihnen.
Ja. Wer eine Klage entgegennimmt, die nach Name, Beruf und Anschrift auf ihn passt, wird in das Verfahren hineingezogen, auch wenn eigentlich jemand anderer gemeint war. Sie können deshalb beantragen, dass dieses Verhältnis beendet wird, und gegen die Entscheidung darüber auch ein Rechtsmittel erheben.
Nein. Die Bezirkshauptmannschaft ist nur eine Behörde und kein eigenes Rechtssubjekt. Sie kann daher nicht Partei eines Zivilverfahrens sein.
Nach österreichischem Recht kann niemand ein fremdes Recht im eigenen Namen einklagen. Das Recht zu klagen lässt sich nicht getrennt vom Anspruch selbst übertragen. Eine Abtretung, bei der der bisherige Gläubiger die Forderung weiterhin selbst eintreiben darf, ist daher nicht möglich.
Die Landespartei. Hat die Gemeindeorganisation keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist sie nur eine örtliche Untergliederung der Landespartei, gilt die Landespartei als Veranstalterin des Festes. Sie ist damit die richtige Gegnerin für Ihre Ansprüche.
Ist eine Gesellschaft vollständig beendet, kann gegen sie kein Verfahren mehr begonnen werden. Ein bereits laufendes Verfahren kann nur dann fortgesetzt werden, wenn es schon vor der Beendigung wirksam zustande gekommen ist.
Wird ein Antrag auf Zwangsvollstreckung im Namen eines Verstorbenen statt im Namen des Nachlasses gestellt, ist das nur eine falsche Bezeichnung und kein Mangel, der den Antrag scheitern lässt. Die Bezeichnung kann berichtigt werden, auch vom Gericht selbst.
Nein, nicht der Botschaft selbst. Eine Gesandtschaft oder Botschaft ist nur eine Behörde eines fremden Staates und kann als solche nicht Partei eines Gerichtsverfahrens sein. Eine gegen sie gerichtete Aufkündigung ist deshalb zurückzuweisen.
Nur wer das Recht selbst hat, um das es geht. Das Recht zu klagen folgt aus dem eigenen Anspruch und kann davon nicht getrennt werden.
Ob derjenige, der eine Forderung abgetreten hat, sie mit ausdrücklicher Zustimmung des Übernehmers im eigenen Namen einklagen darf, hängt davon ab, was zwischen den beiden vereinbart ist. In mehreren Fällen ist das möglich, etwa bei stiller Abtretung, bei Rückabtretung zum Einziehen oder bei Treuhand. Unzulässig ist nur, das Recht zu klagen losgelöst von der Forderung zu übertragen.
Nein. Nach österreichischem Recht kann das Recht, einen Prozess zu führen, nicht für sich allein übertragen werden, wenn sonst keine rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten besteht. Wer klagt, muss sich auf das Recht selbst stützen, nicht bloß auf die abgetretene Befugnis zu klagen.
Nein. Die stille Gesellschaft besteht nur im Innenverhältnis und tritt nach außen gar nicht in Erscheinung. Sie kann daher auch nicht als Partei vor Gericht auftreten.
Wird eine Genossenschaft mit einer anderen verschmolzen, geht ihr Vermögen mit der Eintragung auf die aufnehmende Genossenschaft über und sie selbst erlischt. Die aufnehmende Genossenschaft folgt ihr in alle Rechte und Pflichten nach. In einem laufenden Verfahren wird die Parteibezeichnung entsprechend richtiggestellt.
Eine Zweigniederlassung ist rechtlich nicht selbständig und kann daher nicht selbst Partei eines Prozesses sein. Sie können das Unternehmen aber unter dem Namen seiner Zweigniederlassung klagen.
Wer im Verfahren Partei ist, bestimmt der Kläger. Bei Unklarheiten gilt jene Person als Partei, die bei objektiver Betrachtung der Angaben in der Klage erkennbar ist. Dafür zählt nicht nur der Kopf des Schriftsatzes, sondern jedenfalls der gesamte Inhalt der Klageschrift.