Was passiert, wenn jemand ohne nötige Vertretung prozessiert hat?
günstig für Betroffener betrifft Betroffene Personen, Erwachsenenvertreter, Kläger, Beklagte, Angehörige
Fehlt einer Partei die Fähigkeit, selbst vor Gericht zu handeln, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens beachten. Genehmigt der bestellte Vertreter das bisherige Vorgehen nicht, sind alle noch nicht rechtskräftigen Schritte nichtig und der verfahrenseinleitende Antrag wird zurückgewiesen. Besteht eine Erwachsenenvertretung für das Verfahren, kann die betroffene Person daneben nicht selbst wirksam handeln.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 22.06.2022 (13 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1977)
Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen aus Anlass der Revision als nichtig und Zurückweisung der Klage, weil der für den wegen Geisteskrankheit beschränkt Entmündigten bestellte Beistand innerhalb der vom Erstgericht gestellten Frist erklärte, die bisherige Prozessführung des beschränkt Entmündigten - dessen Geisteskrankheit sich besonders in dieser Prozessführung manifestierte - nicht zu genehmigen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Klarstellung, dass dann, wenn eine Erwachsenenvertretung oder wirksam gewordene Vorsorgevollmacht für die Vertretung in einem Gerichtsverfahren besteht, die betroffene Person in diesem Verfahren durch ihren Erwachsenenvertreter oder Vorsorgebevollmächtigten als gesetzlichen Vertreter handelt; sie kann daher in diesem Verfahren nicht parallel selbst wirksame Prozesshandlungen setzen oder einen gewillkürten Vertreter bestellen (ErläutRV 1461 der BlgNR XXV. GP 78 f).OGH 7 Ob 129/21b, 14.07.2021
- Hier: Außerordentlicher Revisionsrekurs, den der gerichtliche Erwachsenenvertreter nach Durchführung eines Sanierungsversuchs nicht genehmigte.OGH 1 Ob 193/18s, 20.12.2018
- Hier: Hat der bestellte einstweilige Sachwalter erklärt, dem Ablehnungsantrag ebensowenig beizutreten wie dem gegen die angefochtene Entscheidung erhobenen Rekurs.OGH 1 Ob 128/01g, 29.01.2002
- Der in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmende (§ 6 Abs 1 ZPO) Mangel der Prozessfähigkeit begründet ohne nachträgliche prozessordnungsgemäße Genehmigung des Verfahrens Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO aller bisherigen - nicht rechtskräftigen - Verfahrensschritte und führt zur Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags.OGH 1 Ob 128/01g, 29.01.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035338 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 13.
- OGH 1 Ob 78/22k, 22.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 41/19y, 29.04.2021
- OGH 9 ObA 118/19x, 24.02.2021
Im Gesetz
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