OGH 9 ObA 112/20s
Worum es ging: Ist eine Schlechterstellung von Teilzeitkräften eine Diskriminierung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie kann es sein. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn für gleiche Arbeit unterschiedliches Entgelt gezahlt wird. Auch dem Anschein nach neutrale Kriterien genügen, wenn sie in erheblich größerem Umfang Frauen benachteiligen und sich nicht anders erklären lassen; das Abstellen auf Teilzeitbeschäftigung ist ein solcher typischer Fall.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 19.10.2020, 7 Ra 27/20z-19
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
42 Absätze, 8.892 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2021
Geschäftszahl
9ObA112/20s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Gerd Mössler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Moser Mutz Rechtsanwälte GesbR in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitwert: 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 2020, GZ 7 Ra 27/20z-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).