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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.04.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 112/20s

Worum es ging: Ist eine Schlechterstellung von Teilzeitkräften eine Diskriminierung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie kann es sein. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn für gleiche Arbeit unterschiedliches Entgelt gezahlt wird. Auch dem Anschein nach neutrale Kriterien genügen, wenn sie in erheblich größerem Umfang Frauen benachteiligen und sich nicht anders erklären lassen; das Abstellen auf Teilzeitbeschäftigung ist ein solcher typischer Fall.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

42 Absätze, 8.892 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.04.2021

Geschäftszahl

9ObA112/20s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Gerd Mössler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Moser Mutz Rechtsanwälte GesbR in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitwert: 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 2020, GZ 7 Ra 27/20z-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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