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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.05.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 6 Ob 86/21x

Worum es ging: Reicht ein einziges Urteil als gefestigte Rechtsprechung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.

Nur unter einer Bedingung. Zum Schutz der Gläubiger müssen freiwilliges Ausscheiden und Tod eines Gesellschafters einerseits sowie Exekution und Insolvenz andererseits gleich behandelt werden. Eine Abfindung unter dem Verkehrswert des Geschäftsanteils ist bei Exekution und Insolvenz daher nur zulässig, wenn dieselbe Kürzung für jedes freiwillige und unfreiwillige Ausscheiden vereinbart ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62

Entscheidungstext

29 Absätze, 9.173 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.05.2021

Geschäftszahl

6Ob86/21x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wels zu FN * eingetragenen S* GmbH, *, wegen Eintragung einer Änderung des Gesellschaftsvertrags, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihres Geschäftsführers Ing. Mag. P* S*, beide vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 17. März 2021, GZ 6 R 31/21b-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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