OGH 6 Ob 86/21x
Worum es ging: Reicht ein einziges Urteil als gefestigte Rechtsprechung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.
Nur unter einer Bedingung. Zum Schutz der Gläubiger müssen freiwilliges Ausscheiden und Tod eines Gesellschafters einerseits sowie Exekution und Insolvenz andererseits gleich behandelt werden. Eine Abfindung unter dem Verkehrswert des Geschäftsanteils ist bei Exekution und Insolvenz daher nur zulässig, wenn dieselbe Kürzung für jedes freiwillige und unfreiwillige Ausscheiden vereinbart ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht, 17.03.2021, 6 R 31/21b-10
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.05.2021
Geschäftszahl
6Ob86/21x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wels zu FN * eingetragenen S* GmbH, *, wegen Eintragung einer Änderung des Gesellschaftsvertrags, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihres Geschäftsführers Ing. Mag. P* S*, beide vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 17. März 2021, GZ 6 R 31/21b-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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