OGH 8 ObA 27/21k
Worum es ging: Deckt die Kfz-Haftpflicht auch das Entladen anderer Fahrzeuge?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Verwendung eines Fahrzeugs ist weiter zu verstehen als sein Betrieb. Sie umfasst auch den Einsatz als ortsfeste Kraftquelle, etwa zum Entladen anderer Fahrzeuge. Dieses Risiko darf in der Kfz-Haftpflichtversicherung aber ausgeschlossen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 17.03.2021, 15 Ra 12/21h-33
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.05.2021
Geschäftszahl
8ObA27/21k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* K*, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei B* GmbH, *, vertreten durch Lorenz & Strobl Rechtsanwälte (GbR) in Innsbruck, wegen Erteilung einer Auskunft, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. März 2021, GZ 15 Ra 12/21h-33, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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