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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.05.2021 · Fall aus Tirol

OGH 8 ObA 27/21k

Worum es ging: Deckt die Kfz-Haftpflicht auch das Entladen anderer Fahrzeuge?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Verwendung eines Fahrzeugs ist weiter zu verstehen als sein Betrieb. Sie umfasst auch den Einsatz als ortsfeste Kraftquelle, etwa zum Entladen anderer Fahrzeuge. Dieses Risiko darf in der Kfz-Haftpflichtversicherung aber ausgeschlossen werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

20 Absätze, 2.977 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Geschäftszahl

8ObA27/21k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* K*, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei B* GmbH, *, vertreten durch Lorenz & Strobl Rechtsanwälte (GbR) in Innsbruck, wegen Erteilung einer Auskunft, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. März 2021, GZ 15 Ra 12/21h-33, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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