Deckt die Kfz-Haftpflicht auch das Entladen anderer Fahrzeuge?
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 19.11.2025 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zum Begriff der "Verwendung" des versicherten Fahrzeugs nach Art 1 AKHB 2018.OGH 7 Ob 101/25s, 19.11.2025
- Hier: Der auf einen technischen Defekt während der Fahrt zurückzuführende Brand sowie die anschließenden Löscharbeiten sind im Hinblick auf den inneren Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug dessen Verwendung im Sinn des § 2 Abs 1 KHVG zuzurechnen.OGH 2 Ob 165/23p, 25.10.2023
- Hier: Unfall zwischen Schwer-LKW (Dumper) und nicht kennzeichenpflichtigem Kettenbagger; Verwendungsausschluss in Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag greift nicht.OGH 7 Ob 178/22k, 25.01.2023
- Hier: Anwärmen des Motors eines geparkten PKW mittels Heizlüfters.OGH 2 Ob 170/20v, 21.10.2021
- Ein Schadensereignis durch Auspendeln eines bereits ausgebaut an einem Kran hängenden LKW‑Getriebes wird nicht “durch die Verwendung“ des LKW im Sinne von § 2 KHVG verursacht.OGH 8 ObA 27/21k, 26.05.2021
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Sie begründet auch keine, von der Ersatzpflicht des hierin genannten Personenkreises unabhängige Schadenersatzpflicht des Versicherers.OGH 2 Ob 179/19s, 17.09.2020
- Hier: Mit dem (bloßem) Abladen eines einige Sekunden später auf die Fahrbahn hinunterrollenden Siloballens durch einen Traktor ist der „Entladevorgang“ noch nicht beendet. Der Schaden ist daher „durch die Verwendung“ des Traktors entstanden.OGH 2 Ob 47/14x, 12.06.2014
- Nicht dem Gebrauch zuzurechnen sind solche Vorbereitungshandlungen vor Beginn des Beladens, bei denen das Fahrzeug noch nicht beteiligt ist.OGH 7 Ob 39/14g, 22.04.2014
- Vorbereitungshandlungen für das Be‑ und Entladen werden zum Ladevorgang gerechnet, der zur Verwendung des Fahrzeugs gehörtOGH 7 Ob 39/14g, 22.04.2014
- Hier: Verwendung eines selbständig haftpflichtversicherten, abgestellten Anhängers.OGH 2 Ob 178/11g, 19.01.2012
- Die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten durch den Lenker gehört zum Gebrauch eines Fahrzeuges und die voraus entstandenen Schäden unterliegen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Hier: Auf Grund von unsachgemäß durchgeführter (durch das Undichtwerden der Kraftstoffleitung bzw des -tanks entstand ein Benzin-Luftgemisch, das sich entzündete) Reparaturarbeiten durch den Versicherungsnehmer kam es zu einer Explosion.OGH 7 Ob 46/05y, 11.05.2005
- Hier: Verwendung des Ladekrans eines LKW's für das Anheben des Arbeitskorbes.OGH 8 ObA 73/03y, 24.09.2004
- Versicherungsschutz zufolge "Verwendung" (nach deutscher Terminologie: "Gebrauch") des (versicherten) Fahrzeuges im Sinne des § 2 KHVG besteht nicht bloß bei Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, sondern bei einer solchen schlechthin. Von einer solchen (bloßen) "Verwendung" ist auch auszugehen, wenn ein Kraftfahrzeug zum Zwecke des Transportes auf ein anderes Beförderungsmittel (hier: Bahn) gestellt ist, jedoch sodann während dieser Phase vom (wenngleich stillstehenden und immobilen) Fahrzeug dennoch eine typische gefahrengeneigte Schädigung ausgeht, wie dies gerade beim Herunterfallen ungesicherten (bzw ungenügend gesicherten) Ladegutes geradezu typisch und beispielhaft ist.OGH 7 Ob 148/03w, 05.08.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116494 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 25.
- OGH 7 Ob 101/25s, 19.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 165/23p, 25.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 27/21k, 26.05.2021, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 179/19s, 17.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 188/16k, 23.02.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 181/15d, 28.06.2016, Fall aus Tirol
Genannte Normen
AHVB 2004 Art7.5.3.; EKHG §1 IIIA; EKHG §1 IIIB; KHVG 1994 §2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.
Der Ausgleich zwischen mehreren Unfallbeteiligten setzt voraus, dass alle gesetzlich für den Schaden haften. Dabei zählt nicht nur das besondere Haftpflichtgesetz, sondern auch das allgemeine Zivilrecht. Deshalb ist der Ausgleich auch dann möglich, wenn es zum Teil um Schmerzengeld geht.