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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.05.2021 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 88/20m

Worum es ging: Wozu dient mein Urlaub nach dem Gesetz?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Urlaub soll Ihnen Erholung bringen. Dafür fallen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vorübergehend weg, und Sie können frei über Ihre Zeit bestimmen. Nach diesem Zweck sind die Regeln des Urlaubsgesetzes in erster Linie auszulegen.

Nein, nicht in jedem Fall. Entscheidend ist, ob Sie sich in dieser Zeit wirklich erholen können. Lassen Ihre persönlichen oder familiären Verhältnisse das nicht zu oder müssen Sie eine neue Stelle suchen, ist Ihnen der Verbrauch nicht zumutbar.

Für eine Urlaubsvereinbarung müssen Sie und Ihr Arbeitgeber sich über Beginn und Ende des Urlaubs einig sein. Diese Einigung kann ausdrücklich oder auch stillschweigend erfolgen.

Zuerst der alte. Treten Sie im neuen Urlaubsjahr Urlaub an, wird er auf den übertragenen Rest aus dem Vorjahr angerechnet. Reste können ohne besondere Voraussetzungen so lange weiter übertragen werden, solange sie nicht verjährt sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502

Entscheidungstext

42 Absätze, 18.021 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.05.2021

Geschäftszahl

9ObA88/20m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * H*, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Dr. Peter Döller, Rechtsanwalt in Wien, wegen 14.778,08 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juli 2020, GZ 8 Ra 38/20x-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 19. Februar 2020, GZ 22 Cga 39/19v-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.096,56 EUR (darin enthalten 182,76 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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