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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.06.2021 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 93/21m

Worum es ging: Rettet mich eine Nachzahlung noch vor der Räumung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, wenn Sie den Rückstand bezahlen, bevor Ihnen die Klage mit der Auflösungserklärung zugestellt wird; dann ist die Räumungsklage abzuweisen. Danach ist es zu spät - das Risiko tragen Sie. Eine Zahlung erst achtzehn oder zwanzig Tage nach der Zustellung galt nicht mehr als angemessen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

21 Absätze, 2.478 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.06.2021

Geschäftszahl

4Ob93/21m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi sowie MMag. Matzka und die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien – Wiener Wohnen, *****, vertreten durch die Bischof Zorn + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Verein *****, vertreten durch Mag. Edgar Kilian, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. März 2021, GZ 38 R 214/20g-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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