Rettet mich eine Nachzahlung noch vor der Räumung?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zahlung des Rückstands 18 Tage nach Klagszustellung - keine angemessene Frist.OGH 1 Ob 172/08p, 16.09.2008
- Zahlung des Rückstandes am zwanzigsten Tag nach Zustellung der Klage - keine angemessene Frist.OGH 2 Ob 668/85, 17.12.1985
- Nach der Mahnung (Klage) muss ein qualifizierter Verzug im Sinne des § 1118 ABGB bestehen.OGH 6 Ob 737/81, 30.09.1981
- Die Berechtigung der sofortigen Auflösung eines Pachtvertrages nach § 1118 wegen Säumnis in der Zinszahlung hängt davon ab, ob im Zeitpunkt des Empfanges der Auflösungserklärung durch den Pächter noch ein Pachtzinsrückstände besteht. War der Pachtzinsrückstand in diesem Zeitpunkt bereits begleichen, so kommt es darauf, ob der Pächter die ihm für die Zahlung des Pachtzinses gesetzte Nachfrist eingehalten hat, nicht an.OGH 6 Ob 304/71, 03.02.1972
- Das Risiko, dass ihm die Klage zugestellt wird, bevor er sich zur verspäteten Zahlung entschließt, trägt der Mieter, weil er sich im Rückstand befindet.OGH 5 Ob 268/69, 22.10.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021081 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 9 Ob 56/26i, 31.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 93/21m, 22.06.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Für die Räumung kommt es nicht auf den Stand bei Einbringung der Klage an, sondern auf den Stand am Schluss der Verhandlung in erster Instanz. Auch Beträge, die erst während des Verfahrens fällig werden und nicht rechtzeitig gezahlt sind, können die Auflösung tragen, selbst wenn der ursprüngliche Rückstand längst beglichen wurde. Voraussetzung ist, dass der Rückstand irgendwann groß genug war und Mahnung, Nachfrist und Auflösungserklärung in dieser Reihenfolge eingehalten wurden.
Der geschuldete Betrag umfasst nicht nur jenen Zinsrückstand, der in der Kündigung oder in der Auflösungserklärung geltend gemacht wurde. Dazu zählen vielmehr alle Beträge, die bis zur Beschlussfassung des Gerichts fällig geworden sind.