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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2021 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 53/21s

Worum es ging: Warum gelten am Bau eigene Regeln für die Abfertigung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für die Bauwirtschaft wurde eine eigene, auf diese Branche zugeschnittene Regelung geschaffen. Sie soll es Arbeitnehmern ermöglichen, trotz der in der Branche üblichen Unterbrechungen, vor allem in den Wintermonaten, einen gesetzlichen Anspruch auf Abfertigung zu erwerben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

28 Absätze, 8.352 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2021

Geschäftszahl

9ObA53/21s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Frick (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, 1050 Wien, Kliebergasse 1A, vertreten durch Mag. Vera Noss, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Olischar, Rechtsanwalt in Wien, wegen 501.651,03 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. März 2021, GZ 9 Ra 20/21h-27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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