Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 02.09.2021 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 85/21x

Worum es ging: Muss die Rückzahlung von Ausbildungskosten schriftlich vereinbart sein?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sollen Sie Ausbildungskosten zurückersetzen, muss darüber noch vor der jeweiligen Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden. Aus dieser Vereinbarung muss auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Kosten hervorgehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

23 Absätze, 5.376 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.09.2021

Geschäftszahl

9ObA85/21x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner ua, Rechtsanwälte in Melk, gegen die beklagte Partei C***** H*****, vertreten durch Mag. Andreas Friedl, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 3.672,42 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Mai 2021, GZ 7 Ra 11/21w-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail