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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 02.09.2021 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 86/21v

Worum es ging: Wie lange darf zwischen der Information des Betriebsrats und Kündigung vergehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Zwischen der Verständigung des Betriebsrats und dem Ausspruch der Kündigung muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Er wird angenommen, wenn es um einen einzigen Kündigungsfall geht und die Kündigung zum nächstmöglichen Termin oder innerhalb weniger Wochen erfolgt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 105 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

20 Absätze, 4.383 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.09.2021

Geschäftszahl

9ObA86/21v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** E*****, vertreten durch Dr. Martin Wuelz, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert L. Partl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung des aufrechten Bestands eines Dienstverhältnisses (Revisionsinteresse), in eventu Aufhebung einer Kündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juni 2021, GZ 13 Ra 20/21w-36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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