Wie lange darf zwischen der Information des Betriebsrats und Kündigung vergehen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 02.09.2021 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verständigung der Personalvertretung nach § 10 Abs 1 PVG.OGH 9 ObA 79/10y, 24.11.2010
- Ob zwischen einer bestimmten Verständigung von einer beabsichtigten Maßnahme und einer in der Folge konkret getroffenen Maßnahme ein Zusammenhang besteht, ob sich also eine bestimmte Verständigung tatsächlich auf eine bestimmte Maßnahme bezogen hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.OGH 9 ObA 79/10y, 24.11.2010
- Hier: Zu § 210 LAG.OGH 8 ObA 26/07t, 11.10.2007
- Wird eine Kündigung wegen Rechtsunwirksamkeit der ersten Kündigung (zum selben Termin) wiederholt, so ist dies ein typischer Fall für einen solchen Zusammenhang.OGH 8 ObA 233/01z, 07.03.2002
- Zweck dieser Bestimmung ist es, dass der Betriebsrat Kenntnis von der Kündigungsabsicht des Betriebsinhabers erlangt.OGH 8 ObA 233/01z, 07.03.2002
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Der zwischen der Verständigung des Betriebsrates von der Kündigungsabsicht und dem Ausspruch der Kündigung liegende Zeitraum von etwas mehr als zwei Monaten ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger zu dieser Zeit seinen Urlaub verbrauchte und eine Kündigung während dieser Zeit gröblich gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und damit gegen den Erholungszweck des Urlaubes verstoßen hätte.OGH 8 ObA 256/99a, 21.10.1999
- Wird eine Kündigung ohnehin zum ehest zulässigen Termin ausgesprochen, ist der von der Judikatur geforderte enge zeitliche Zusammenhang mit der Verständigung des Betriebsrates unabhängig von der verstrichenen Zeit noch gewahrt. Die Frage, ob sich zwischen Verständigung des Betriebsrates und Ausspruch der Kündigung die Verhältnisse geändert haben, ist bei Prüfung des notwendigen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges nicht zu berücksichtigen. Hier: Sieben Wochen zwischen Verständigung des Betriebsrates und dem Ausspruch der Kündigung - Zusammenhang bejaht.OGH 9 ObA 237/94, 29.03.1995
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 147/93, 08.07.1993
- Gerade in Fällen, die durch das Bemühen des Arbeitgebers charakterisiert sind, eine einvernehmliche Auflösung der Arbeitsverhältnisse zu erwirken, so dass seine Kündigungsabsicht noch bedingt ist, ist das Erfordernis des zeitlichen Zusammenhanges streng auszulegen.OGH 9 ObA 147/93, 08.07.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051425 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 9 ObA 86/21v, 02.09.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 30/18d, 28.06.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Verständigung des Betriebsrats vor einer Kündigung ist an keine Form gebunden und kann auch mündlich erfolgen; bestimmte Wörter müssen nicht verwendet werden. Sie muss aber eindeutig, bestimmt und verständlich sein. Es kommt darauf an, wie der Betriebsrat sie nach den ihm bekannten Umständen verstehen musste.
Nimmt der Betriebsrat erst nach Ablauf der Woche Stellung, ist seine Stellungnahme unwirksam. Die Frist ist eine Höchstfrist und kann nicht verlängert werden. Verständigt der Betriebsinhaber im selben Kündigungsfall noch einmal, beginnt die Woche dadurch nicht neu.