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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 02.09.2021

OGH 9 ObA 87/21s

Worum es ging: Bin ich ausgetreten, weil ich den Betrieb verlassen habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nicht ohne Weiteres. Ein vorzeitiger Austritt kann sich zwar aus Ihrem Verhalten ergeben, doch muss dieses jeden vernünftigen Zweifel an Ihrer Absicht ausschließen; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Lässt Ihr Verhalten mehrere Deutungen zu, etwa auch ein unentschuldigtes Fernbleiben, liegt kein Austritt vor.

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

20 Absätze, 3.462 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.09.2021

Geschäftszahl

9ObA87/21s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** R*****, vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte OG in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier & Mag. Manuel Vogler Rechtsanwälte & Strafverteidiger OG in Bischofshofen, wegen 1.222,32 EUR sA (Revisionsinteresse: 763,93 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Juni 2021, 12 Ra 39/21y-30, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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