Bin ich ausgetreten, weil ich den Betrieb verlassen habe?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 02.09.2021 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dabei ist der objektive Erklärungswert maßgeblich.OGH 8 ObA 15/05x, 17.03.2005
- Verläßt die Arbeitnehmerin den Arbeitsplatz unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen aber mit dem Hinweis, dass sie im Krankenstand sei und das Dienstverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt ende, scheidet die Annahme eines schlüssigen Austritts aus.OGH 8 ObA 9/04p, 26.02.2004
- Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist größte Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn sind.OGH 9 ObA 181/01k, 05.09.2001
- Ob diese Voraussetzung gegeben ist, lässt sich nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten.OGH 8 ObA 179/01h, 16.08.2001
- Hier: Nichtgewährung einer Vorrückung, zumal das faktische Vorenthalten von Entgeltsteilen verschiedene Gründe haben kann.OGH 9 ObA 357/98k, 17.03.1999
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- Die Annahme einer konkludenten Erklärung in einer bestimmten Richtung scheidet dann aus, wenn das Verhalten verschiedene Deutungen zulässt.OGH 9 ObA 357/98k, 17.03.1999
- Eine schlüssige Austrittserklärung liegt daher nicht vor, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers verschiedene Deutungen zulässt, zum Beispiel auch ein unentschuldigtes Fernbleiben.OGH 8 ObA 307/95, 16.11.1995
- § 48 ASGGOGH 8 ObA 334/94, 20.04.1995
- Dabei ist wegen der besonderen Rechtsfolgen, die damit verbunden sind, ein strenger Maßstab an das konkludente Verhalten der Vertragsparteien anzulegen.OGH 9 ObA 236/94, 30.11.1994
- Aus dem Verlassen des Betriebes allein ist nichts zu entnehmen, wenn es bereits nach Dienstschluss war.OGH 14 ObA 12/87, 17.02.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014490 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 21.
- OGH 9 ObA 87/21s, 02.09.2021
- OGH 9 ObA 144/19w, 26.02.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Eine bloß vorübergehende, durch Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit ist kein wichtiger Grund für einen vorzeitigen Austritt. Anders kann es sein, wenn Sie die Arbeit dauerhaft nicht mehr leisten können oder Ihre Gesundheit dadurch Schaden nähme.
Nein. Ein sofortiger Austritt ist nur zulässig, wenn Ihnen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, und das muss im Zeitpunkt des Austritts vorliegen. Bei leichteren Verletzungen können Sie sich anders wehren, etwa mit einer Feststellungsklage, das Dienstverhältnis aber nicht vorzeitig beenden. Auch das Gesamtbild dauerhaft schlechter Bedingungen kann jedoch ausreichen, wenn Beschwerden nichts ändern.