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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.09.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 49/21w

Worum es ging: Wann liegt grobe Fahrlässigkeit vor?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grob fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht außergewöhnlich und auffallend vernachlässigt. Dazu muss der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar gewesen sein.

Ja. Was Sie mitführen, müssen Sie so verwahren, dass der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird, niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. Das gilt auch dann, wenn das Mitgeführte nicht auf einer Ladefläche transportiert wird, etwa eine Jacke am Fahrradlenker.

Ja. Die Vorschriften über die sichere Verwahrung der Ladung schützen in erster Linie die anderen Verkehrsteilnehmer, aber auch Leben, Gesundheit und Eigentum dessen, der selbst zu Schaden kommt. Das gilt etwa für den Lenker, der wegen einer falschen Beladung verletzt wird, und für den Radfahrer, der eine Jacke an den Lenker hängt. Ein eigener Verstoß wird bei der Verschuldensteilung berücksichtigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1154b StVO 1960 § 22 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

21 Absätze, 3.592 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.09.2021

Geschäftszahl

8ObA49/21w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Krachler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P* S*, vertreten durch Dr. Kurt Fassl und Mag. Alexander Haase, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei P* S*, vertreten durch die Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG in Graz, wegen (restlich) 2.782,61 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Mai 2021, GZ 6 Ra 31/21g-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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