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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.10.2021 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 112/21t

Worum es ging: Kann ich die versäumte Frist zur Kündigungsanfechtung noch retten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Frist von einer Woche für die gerichtliche Anfechtung der Kündigung ist eine Verfahrensfrist. Wird sie versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 11a ArbVG § 105 ZPO § 528

Entscheidungstext

28 Absätze, 4.861 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.10.2021

Geschäftszahl

9ObA112/21t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn (§ 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über den außerordentliche Revisionrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. September 2021, GZ 10 Ra 85/21z-6, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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