Kann ich die versäumte Frist zur Kündigungsanfechtung noch retten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 23.11.2023 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 45 VBO 1995.OGH 9 ObA 112/21t, 20.10.2021
- Da die Anfechtung nach § 2a Abs 8 GlBG aF (= § 12 Abs 7 GlBG geltende Fassung) in ihrer Konzeption derjenigen nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG folgt, ist konsequenterweise auch die 14tägige Anfechtungsfrist des § 10b Abs 1 dritter Satz GlBG aF (= § 15 Abs 1 vierter Satz GlBG geltende Fassung) als prozessuale Frist zu betrachten, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist.OGH 9 ObA 81/05k, 04.05.2006
- Bei der Prüfung, ob die prozessuale Frist von einer Woche eingehalten wurde, kann es nicht auf materiellrechtlich bedeutsame Aspekte ankommen, etwa auf die der Kündigung zugrunde liegende Motivation des Dienstgebers oder die vom Dienstnehmer geltend gemachten Anfechtungsgründe. Die leichte Überprüfbarkeit der Einhaltung der Klagefrist ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich und gestattet keine subtile Differenzierung nach verschiedenen Fallgruppen, sodass auch der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs einer Eventualkündigung bereits ein Anfechtungsverfahren wegen einer früheren Kündigung anhängig ist, keine Rolle spielen kann.OGH 9 ObA 89/04k, 13.10.2004
- Sie unterliegt nicht der Disposition der Parteien.OGH 9 ObA 31/04f, 21.04.2004
- Die Regelung des § 105 Abs 4 erster Satz ArbVG regelt die Frage der materiell-rechtlichen Zuordnung des Anfechtungsrechtes, stellt aber keine prozessuale Sperre dar.OGH 8 ObA 216/00y, 25.01.2001
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- Bei den Fristen des § 105 Abs 4 ArbVG handelt es sich um prozessuale.OGH 9 ObA 297/00t, 24.01.2001
- In analoger Anwendung des § 543 ZPO sind verspätete Anfechtungsklagen daher auch nicht mittels Urteils ab-, sondern mittels Beschlusses zurückzuweisen. Diese Analogie gebietet aber auch die Konsequenz, dass es sich bei der Einhaltung der Frist um eine besondere Prozessvoraussetzung handelt, deren Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Der Mangel der besonderen Prozessvoraussetzungen bedingt die Nichtigkeit der Vorentscheidungen und des vorangegangenen Verfahrens.OGH 9 ObA 349/98h, 14.04.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052033 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 9 ObA 77/23y, 23.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 5/22h, 14.07.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 112/21t, 20.10.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
- ArbVG § 107 · Anfechtung durch den Arbeitnehmer
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Auch wenn Sie Ihre Entlassung bei Gericht anfechten, gelten dieselben Grundsätze wie sonst: Die Klage wahrt die Frist nur, wenn Sie das Verfahren ordentlich fortsetzen. Das gilt auch für Fristen, nach deren Ablauf ein Anspruch verfällt.
Auch wenn Sie Schadenersatz verlangen, weil die Kündigung gegen den Vertrag oder gegen das Gesetz verstoßen hat, gilt die sechsmonatige Frist des Angestelltengesetzes. Sie müssen also innerhalb dieser Frist gerichtlich vorgehen.