Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.10.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 2 Ob 31/21d

Worum es ging: Mindert die Pflege durch Angehörige meinen Schadenersatz?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Angehörige Sie nach einem Unfall betreuen und Ihre vermehrten Bedürfnisse abdecken, geschieht das nicht, um den Schädiger zu entlasten. Solche Leistungen werden daher nicht auf Ihren Schaden angerechnet. Sie können den Ersatz selbst geltend machen.

Ja, aber nur unter drei Bedingungen zugleich: Ihr Angehöriger wäre sonst nicht zu Hause gewesen, seine Anwesenheit war wirklich nötig, sodass sonst eine bezahlte Pflegekraft hätte einspringen müssen, und dieser Bedarf ist erst durch die Schädigung entstanden. Fehlt auch nur eine dieser Bedingungen, gibt es dafür überhaupt keinen Ersatz.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

46 Absätze, 18.885 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.10.2021

Geschäftszahl

2Ob31/21d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé, den Hofrat Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* W*, vertreten durch die gerichtliche Erwachsenenvertreterin M* W*, vertreten durch Dr. Fritz Vierthaler, Rechtsanwalt in Gmunden, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 362.473,82 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse 353.070,90 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. November 2020, GZ 3 R 116/20d-48, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 24. Juli 2020, GZ 26 Cg 109/18k-44, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und es wird in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts im angefochtenen Umfang einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 22.471,48 EUR (darin enthalten 1.217,95 EUR USt und 15.177 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail