Mindert die Pflege durch Angehörige meinen Schadenersatz?
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 15.04.2026 (47 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Angehörigenpflege in einem eigens dafür gekauften Haus mit getrennten Wohneinheiten für den Geschädigten und die pflegenden Angehörigen bei ständigem Betreuungserfordernis; keine Zeiten einer „Ohnehin-Anwesenheit“.OGH 2 Ob 31/21d, 21.10.2021
- Hier: Pflegeleistung der Eltern.OGH 2 Ob 219/19y, 27.11.2020
- Hier: Keine fiktive Annahme einer 24-Stunden Pflege, wenn die Eltern die Pflege selbst übernehmen. Entscheidend ist nur der objektive Wert der tatsächlich erbrachten Leistungen. Keine Berücksichtigung Überwachungszeiten (ohne Pflegeleistungen).OGH 2 Ob 148/19g, 22.10.2019
- Hier: Angehörigenpflege zusätzlich zur Pflege durch professionelle Kräfte.OGH 2 Ob 142/17x, 27.07.2017
- Zeiten, in denen – zB wegen Krankenhausaufenthalten des Geschädigten – Betreuungsleistungen nicht erbracht werden, aus der Berechnung auszuklammern.OGH 2 Ob 110/16i, 16.05.2017
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- Hier: konkret erforderliche (fiktive) Teilzeitbeschäftigung; der Zuspruch von darüber hinausgehenden Kosten einer Vollzeitkraft führte zu einer vom Zweck des Schadenersatzrechts nicht gedeckten Bereicherung des Klägers.OGH 2 Ob 164/15d, 21.10.2015
- Hier: Keine Überschreitung des dem Berufungsgericht im Rahmen des § 273 ZPO zustehenden Beurteilungsspielraums.OGH 6 Ob 149/14a, 29.01.2015
- Hinsichtlich der Arbeiten, die die Lebensgefährtin bzw Ehefrau des Geschädigten sowohl vor als auch nach dem Unfall verrichtete (Beschaffung von Nahrungsmitteln, Zubereiten von Mahlzeiten, Pflege der Wäsche, Reinigung der Wohnung und der Gebrauchsgegenstände), mangelt es an einem vom Schädiger verursachten Schaden.OGH 2 Ob 31/12s, 08.03.2012
- Hier: Keine Entlastung des Schädigers, wenn die Kindesmutter im Wege des Erbschaftskaufs die Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehen im eigenen Namen von den Kindern rechtsgeschäftlich übernahm.OGH 2 Ob 149/09i, 17.06.2010
- Bei Pflegeleistungen durch Angehörige des Geschädigten ist durch den Schädiger der objektive Wert der Pflegeleistung zu ersetzen, wobei dieser Aufwand fiktiv der Bruttobetrag ist. Dabei spielt keine Rolle, ob als Kläger der Geschädigte selbst auftritt oder die die Pflege tatsächlich leistenden Eltern, auf die der Schaden verlagert wurde.OGH 8 Ob 27/09t, 30.07.2009
- Hier: Unter Anwendung des § 273 ZPO 10%iger Zuschlag für die Zeit, welche die Pflegeperson sonst außer Haus als Freizeit verbracht hätte.OGH 2 Ob 137/09z, 16.07.2009
- Mit der Wendung „Zeiten, die die Pflegeperson jedenfalls beim Verletzten anwesend ist und die daher nicht zu ersetzen sind, weil sie keinen konkreten Schaden darstellen," sind jene Zeiträume gemeint, in denen sich die Pflegeperson in denselben Räumlichkeiten, also beim Verletzten, befindet, aber nicht wegen des Verletzten, sondern aus anderen Gründen wie Hausarbeit oder Nachtruhe, wie jeder andere Benutzer einer Wohnung auch.OGH 2 Ob 137/09z, 16.07.2009
- Bei dem im Beisatz T3 angesprochenen Freizeitverlust der Pflegeperson geht es nicht um einen darin gelegenen Schaden der Pflegeperson; diese Frage ist in Fällen der Angehörigenpflege vielmehr deshalb von Bedeutung, weil dem Geschädigten auch für diese Zeit der Ersatz der Kosten einer professionellen Pflegekraft gebührt.OGH 2 Ob 226/07k, 14.08.2008
- Kosten tatsächlicher professioneller Hilfe (hier durch diplomierte Krankenpflegepersonen eines Krankenpflegevereins), sind zusätzlich zu ersetzen.OGH 2 Ob 176/05d, 27.04.2006
- Der Beweis dafür, welche Zeit die nicht professionelle Pflegeperson aus der Familie sonst außer Haus als Freizeit verbracht hätte, ist vom Kläger zu erbringen, wobei auch die Anwendung des § 273 ZPO in Betracht kommt.OGH 2 Ob 176/05d, 27.04.2006
- Der Klägerin, die auf Grund ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht für die ihrer Tochter zugefügten Schäden aufkommt, steht nach den Grundsätzen der Schadensverlagerung auch ein eigener Ersatzanspruch analog § 1358 ABGB gegen die beklagte Schädigerin zu. Ein solcher Schadenersatzanspruch schließt den geltend gemachten (konkurrierenden) Anspruch nach § 1042 ABGB grundsätzlich nicht aus.OGH 4 Ob 15/05t, 05.04.2005
- Auch wenn als Kläger die die Pflege tatsächlich leistenden Eltern auftreten, umfasst der Ersatzanspruch die Bruttolohnkosten. Es kommt nämlich auf den objektiven Wert der Pflegeleistung an, den der Schädiger zu ersetzen hat. Dieser Aufwand ist fiktiv der Bruttobetrag.OGH 5 Ob 38/04f, 29.03.2004
- Es ist nicht von Bedeutung, ob ein Ersatzanspruch vom Geschädigten selbst oder von jenen Personen geltend gemacht wird, die die Pflegeleistungen erbringen.OGH 5 Ob 38/04f, 29.03.2004
- So wie ein Schädiger auch sonst nicht mit Erfolg Leistungsfreiheit einwenden kann, wenn dem Geschädigten etwa freiwillige Zuwendungen von dritter Seite (etwa aus dem Angehörigenkreis) zustatten kommen, ändert es an seiner Ersatzpflicht nichts, wenn der Gläubiger der Mietwagenforderung dem Geschädigten (= Schuldner der Mietwagenforderung) gegenüber erklärte, mit der auf eine frühzeitige(re) Geltendmachung seiner Forderung, bis zum Ausgang des Schadenersatzprozesses gegen den Schädiger zuwarten zu wollen, und der Geschädigte dafür einen wirksamen Verjährungsverzicht erklärt.OGH 2 Ob 296/00v, 23.11.2000
- Dieser Gedanke kommt aber dann nicht zum Tragen, wenn der Unterhaltspflichtige kein Dritter sondern der Schädiger selbst ist. Soweit dieser unfallsbedingt (mehr) Unterhalt geleistet hat, ist eine Anrechnung auf den Verdienstentganganspruch möglich, weil grundsätzlich nur der entstandene Schaden ausgeglichen werden soll.OGH 2 Ob 82/00y, 28.04.2000
- Bei der Bemessung der Höhe des Ersatzanspruches für entgangene Beistandsleistungen kommt es nicht auf die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse an, sondern ist lediglich das Pflegegeld, welches der Finanzierung des pflegebedingten Mehraufwandes dient, abzuziehen.OGH 2 Ob 338/99s, 10.12.1999
- Die abstrakte Berechnung scheidet aus den angeführten Gründen der mangelnden Gleichwertigkeit der Pflegetätigkeit mit jener einer medizinisch-technischen Vollleistung und der mangelnden Ersatzfähigkeit fiktiver Betreuungsleistungen aus.OGH 6 Ob 143/98t, 10.09.1998
- Der Schaden ist nicht objektiv-abstrakt zu berechnen, sondern es ist der tatsächliche Pflegebedarf konkret zu ermitteln und sodann der objektive Wert der von dritter Seite erbrachten Sach- oder Arbeitsleistung zur Grundlage der Vergütung zu nehmen. Es wird sohin festgestellt, welche Kosten die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch professionelle Kräfte erfordern würde. Zu den Zeiten tatsächlicher Pflegeleistungen kommt noch jene Zeit, die die Person, die den Verletzten pflegt, sonst außer Haus als Freizeit verbringen würde und auf die sie nunmehr verzichtet. Die Zeit, die die Pflegeperson aber jedenfalls beim Verletzten anwesend wäre (insbesonders während der Nacht und während der Hausarbeit), ist hingegen nicht zu ersetzen, weil sie keinen konkreten Schaden darstellt. Den Beweis dafür, welche Zeit die Pflegeperson sonst außer Haus als Freizeit verbracht hätte, wird die klagende Partei zu erbringen haben, wobei auch die Anwendung des § 273 ZPO in Betracht kommt.OGH 2 Ob 49/98i, 26.02.1998
- Hier: Pflegekosten.OGH 2 Ob 86/95, 07.12.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022789 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 47.
- OGH 7 Ob 170/25p, 15.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 116/25x, 22.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 88/25t, 26.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 7/25y, 25.02.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 211/23t, 19.12.2023, Fall aus Vorarlberg
- OGH 8 Ob 104/21h, 18.07.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 241/21h, 10.02.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 31/21d, 21.10.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 41/17s, 04.05.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1042
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1325 · Insbesondere
- ABGB § 1358
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Machen Sie einen Schaden im eigenen Namen geltend, kann Ihnen der Schädiger die Vorteile entgegenhalten, die aus demselben Ereignis entstanden sind. Dazu zählt die Ersparnis im Haushalt bei Ihnen oder bei Ihren unterhaltspflichtigen Eltern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte oder der Unterhaltspflichtige klagt.
Für den bloßen Zeitaufwand nicht. Besuche im Krankenhaus mit Anwesenheit, Zuspruch, Berührung und kleinen Hilfen gehören zum familiären Band und werden nicht wie Pflegeleistungen abgegolten. Ersetzt werden nur tatsächliche Auslagen, etwa Fahrtkosten, oder echte Vermögenseinbußen.