OGH 8 ObA 102/20p
Worum es ging: Was gilt, wenn meine Rechtsfrage inzwischen geklärt wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 27.07.2020, 7 Ra 22/20i-17
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1302 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 52
Entscheidungstext
48 Absätze, 15.416 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.10.2021
Geschäftszahl
8ObA102/20p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und Josef Putz in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, Bundesministerium für Inneres, 1010 Wien, Herrengasse 7, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, gegen die beklagte Partei HR Dr. A*****, vertreten durch Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, wegen 36.000 EUR, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juli 2020, GZ 7 Ra 22/20i-17, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Dezember 2019, GZ 32 Cga 76/19y-13, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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