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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.10.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 102/20p

Worum es ging: Was gilt, wenn meine Rechtsfrage inzwischen geklärt wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1302 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 52

Entscheidungstext

48 Absätze, 15.416 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.10.2021

Geschäftszahl

8ObA102/20p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und Josef Putz in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, Bundesministerium für Inneres, 1010 Wien, Herrengasse 7, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, gegen die beklagte Partei HR Dr. A*****, vertreten durch Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, wegen 36.000 EUR, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juli 2020, GZ 7 Ra 22/20i-17, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Dezember 2019, GZ 32 Cga 76/19y-13, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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