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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1302

§ 1302. In einem solchen Falle verantwortet, wenn die Beschädigung in einem Versehen gegründet ist, und die Antheile sich bestimmen lassen, jeder nur den durch sein Versehen verursachten Schaden. Wenn aber der Schade vorsätzlich zugefügt worden ist; oder, wenn die Antheile der Einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen, so haften Alle für Einen, und Einer für Alle; doch bleibt demjenigen, welcher den Schaden ersetzt hat, der Rückersatz gegen die Uebrigen vorbehalten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Gehen Störungen wie Lärm, Rauch oder Geruch von mehreren Verursachern gemeinsam aus, gelten sinngemäß dieselben Grundsätze wie bei einem Schaden, den mehrere Personen gemeinsam verursacht haben. Die Einwirkungen werden also zusammen betrachtet und nicht jede für sich allein.

Der Ersatzanspruch für Nachteile aus geduldeten Bauarbeiten setzt weder Rechtswidrigkeit noch ein Verschulden voraus. Es gelten dieselben Regeln wie bei einer Schädigung durch mehrere: Lassen sich die Anteile nicht bestimmen oder war jeder Beitrag für den ganzen Schaden ursächlich, haften alle für den gesamten Schaden. Der umbauende Mieter haftet daher für den ganzen Vermögensnachteil aus den Bauarbeiten.

Ja. Waren mehrere an einem Schaden schuld und zahlt der Haftpflichtversicherer eines Schädigers dem Geschädigten alles, geht der Ausgleichsanspruch gegen die anderen Schädiger auf diesen Versicherer über. Er kann von Ihnen jenen Teil verlangen, der Ihrem Verschuldensanteil entspricht.

Haben mehrere unabhängig voneinander zum Schaden beigetragen, wird er nach den Anteilen an der Verantwortung aufgeteilt. Dazu wird jedes Verhältnis zuerst einzeln und dann alles zusammen abgewogen. Auch ein Mitverschulden des Geschädigten fließt in diese Verteilung ein.

Haften Ihr Arbeitgeber und Sie einem geschädigten Dritten gemeinsam, kann der Arbeitgeber, der gezahlt hat, bei Ihnen Rückgriff nehmen, soweit Sie zugleich Ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt haben. Dieser Rückgriff wird als Schadenersatz aus der Dienstnehmerhaftung behandelt und verjährt daher schon nach drei Jahren.

Auch wenn Ihr Dienstgeber nach einem Arbeitsunfall weitgehend geschützt ist, können Sie einen zweiten Schädiger nach den allgemeinen Regeln auf Ersatz klagen. Dieser kann Ihnen ein Mitverschulden Ihres Dienstgebers nicht entgegenhalten.

Sind mehrere Unternehmen mit der Herstellung desselben Werkes beauftragt, müssen sie zusammenarbeiten. Das gilt auch dann, wenn keines von ihnen die Gesamtleitung übernommen hat. Jedes Unternehmen muss alles vermeiden, was das Gelingen des gemeinsamen Werkes gefährden könnte.

Ja, wenn mehrere schuld sind und sich nicht feststellen lässt, welche Schadensfolgen auf wen entfallen. Dann haften alle solidarisch, das heißt jeder für den ganzen Schaden. Das gilt bei Versehen ebenso wie bei Vorsatz und auch dann, wenn jemand nur Nebentäter war.

Kommen mehrere Personen als Verursacher eines Schadens in Frage und lässt sich nicht klären, wer es war, trägt jede von ihnen das Risiko dieser Unklarheit. Sie als Geschädigter müssen also nicht beweisen, wer den Schaden tatsächlich angerichtet hat.

Ja. Haben mehrere Personen zum selben Schaden beigetragen, haften sie gemeinsam für das Ganze. Sie können sich daher an einen von ihnen halten und den vollen Betrag fordern.

Sind an einem Unfall zwei Fahrzeuge beteiligt, können Sie als verletzter Insasse den gesamten Schaden von jedem der beiden Schädiger verlangen. Sie müssen sich aber ein eigenes Verschulden anrechnen lassen, und zwar gegenüber jedem von ihnen.

Erst dann, wenn er den Schaden dem Geschädigten tatsächlich ersetzt hat. Vorher steht ihm gegen Sie gar kein Rückgriffsanspruch zu. Auch die sechsmonatige Frist für diesen Anspruch beginnt nicht vor diesem Zeitpunkt zu laufen.

Ja. Wer an einer Schwarzfahrt teilnimmt, haftet für die dabei entstandenen Beschädigungen gemeinsam mit den anderen Teilnehmern. Der Geschädigte kann sich daher an jeden Einzelnen halten und den ganzen Betrag verlangen.

Steht fest, dass entweder ein Behandlungsfehler oder ein Zufall aus Ihrem eigenen Bereich den Schaden verursacht hat, und lässt sich das nicht klären, wird der Schaden geteilt, im Zweifel je zur Hälfte. Voraussetzung ist, dass das Verhalten des Arztes rechtswidrig und schuldhaft war und für diesen Schaden konkret gefährlich sein konnte.

Ja, in gewissem Umfang. Auch nach Auflösung eines Vertragsverhältnisses müssen die Partner dafür sorgen, dass dem anderen daraus keine Nachteile entstehen. Wirkt eine ungenügende Beratung als Schadensursache weiter, entlastet eine spätere Fehlberatung durch einen zweiten Anwalt den ersten nicht. Hätte jeder Fehler für sich den Schaden herbeigeführt, haften beide gemeinsam für das Ganze.

Steht nicht fest, wer den Schaden verursacht hat, trägt das Risiko dieser Unklarheit, wer im Verdacht steht. Hat auch der Geschädigte selbst zum Schaden beigetragen, wird er wie ein Schädiger behandelt und der Schaden anteilig geteilt. Lässt der Bauherr die Bauaufsicht von einem eigens dafür bezahlten Architekten führen, können die ausführenden Firmen ihm deren Fehler nicht als Mitverschulden vorhalten.

Nein, wenn Sie nachweisen können, dass die Fahrt und der Schaden auch ohne Ihre Beteiligung eingetreten wären. Das bloße Mitfahren ist dann kein Beitrag, der eine Haftung für den Schaden begründet.

Dafür haben Sie dreißig Jahre Zeit. Haben Sie als einer von mehreren Verantwortlichen den ganzen Schaden bezahlt, verjährt Ihr Anspruch auf Rückersatz gegen die anderen erst nach dreißig Jahren.

Erst ab dem Zeitpunkt, an dem Sie den Schaden tatsächlich bezahlt haben. Vorher besteht Ihr Rückgriffsanspruch gegen den Mitschädiger noch gar nicht. Mit der Zahlung entsteht er, und erst dann beginnt auch seine Verjährungsfrist zu laufen.

Ja. Haben mehrere Fahrzeuge einen Schaden verursacht, kann derjenige, der den Geschädigten bezahlt hat, von der Seite des anderen Fahrzeugs Ersatz verlangen. Gehört dieses Fahrzeug mehreren gemeinsam, haftet jeder von ihnen für den gesamten Rückgriffsbetrag, unabhängig von seinem Anteil und von seinen eigenen Ansprüchen gegen die übrigen.

Schädigt Ihr Gehilfe einen Dritten und verletzt er dabei zugleich seine Pflicht Ihnen gegenüber, das Werk sorgfältig auszuführen, ist Ihr Rückgriff gegen ihn ein Schadenersatzanspruch aus dem Vertrag.

Im Verhältnis untereinander richtet sich der Rückgriff danach, wie stark jeder zum Schaden beigetragen hat und wie schwer sein Verschulden wiegt. Gibt es keine Vereinbarung, entscheiden diese Anteile über die Höhe. Wer sich auf eine besondere Abmachung beruft, muss sie beweisen. Fällt einer aus, weil er zahlungsunfähig ist, tragen die übrigen seinen Anteil anteilig mit.

Wer den ganzen Schaden bezahlt hat, kann von den übrigen Ersatz verlangen. Wie viel jeder trägt, richtet sich zuerst nach dem besonderen Verhältnis zwischen den Beteiligten, vor allem nach der Schwere des Verschuldens und dem Anteil an der Verursachung. Gibt es kein solches Verhältnis, wird zu gleichen Teilen geteilt; wer eine andere Aufteilung will, muss die Gründe dafür vorbringen und beweisen.

Die Verjährung wirkt nur zwischen dem Gläubiger und jenem Mitschuldner, gegenüber dem die Forderung verjährt ist. Die anderen Mitschuldner können sich darauf nicht berufen. Auch das Rückgriffsrecht der Mitschuldner untereinander bleibt davon unberührt.

Erst dann, wenn Sie mehr geleistet haben, als Sie im Verhältnis zu den anderen selbst tragen müssen. Bis zur Höhe Ihres eigenen Anteils entsteht noch kein Anspruch auf Rückersatz.

Wirken zwei Ursachen gleichzeitig und hätte jede für sich den ganzen Schaden herbeigeführt, haften beide Verursacher gemeinsam für den vollen Betrag. Voraussetzung ist, dass jedem von ihnen ein Verschulden oder ein anderer Haftungsgrund zur Last fällt.

Nein. Dafür, ob mehrere Schädiger gemeinsam für alles haften, kommt es nicht auf das Gewicht der Schuld an, sondern nur darauf, ob sich die einzelnen Schadensanteile bestimmen lassen. Lassen sie sich nicht trennen, haftet jeder für den ganzen Schaden.

Für einen gemeinsam verursachten Schaden haften nicht nur Mittäter, sondern auch Nebentäter. Es kommt nicht darauf an, ob die Beteiligten einverständlich gehandelt haben; es genügt die Beteiligung an der Ursachenkette.

Nein. Wenn mehrere Personen einen Schaden schuldhaft verursachen und sich die Anteile nicht trennen lassen, haften alle gemeinsam für das Ganze. Wie schwer der Einzelne gefehlt hat, ändert daran nichts. Entscheidend ist nur, ob sich bestimmte Teile des Schadens einem Einzelnen zuordnen lassen.

Der Anteil eines Schädigers am Schaden ist dann bestimmbar, wenn nachgewiesen wird, dass er in zurechenbarer Weise nur einen bestimmten Teil des Gesamtschadens verursacht hat.

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