Was gilt, wenn meine Rechtsfrage inzwischen geklärt wurde?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 14.07.2026 (157 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt. Seit der Beschlussfassung durch das Rekursgericht hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen über das gegenständliche Rechtsproblem entschieden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vorherige Klärung der erheblichen Rechtsfragen in einem Parallelfall am Tag der Zurückweisung.OGH 10 ObS 54/25a, 03.06.2025
- Hier: Zum Vorliegen eines Schadens und zur Qualifikation einer temperaturabhängigen Abgasrückführung als (unzulässige) Abschalteinrichtung.OGH 4 Ob 66/24w, 25.02.2025
- Hier: Auslegung von § 7 Abs 1 KraSchG – Hauptentscheidung 3 Ob 128/23d.OGH 9 Ob 19/23v, 27.09.2023
- Hier: Revision und Frage der anspruchsmindernden Berücksichtigung von Abschlusskosten bei Rücktritt nach § 165 VersVG ‑ Hauptentscheidungen: 7 Ob 208/21w, 7 Ob 28/22a, 7 Ob 37/22z.OGH 7 Ob 81/22w, 25.05.2022
- Hier: Frage, zwischen welchen Personen beim Online-Poker (Glückspiel-)Verträge abgeschlossen und Leistungen erbracht werden – Hauptentscheidung 6 Ob 229/21a.OGH 4 Ob 63/22a, 22.04.2022
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- Hier: Hauptentscheidung 6 Ob 229/21a: Unionsrechtswidrig war nur das Sitzerfordernis, nicht aber das Konzessions- bzw Monopolsystem.OGH 4 Ob 49/22t, 29.03.2022
- Die Klärung der Rechtslage kann im Anwendungsbereich des Unionsrecht auch durch eine – gegebenenfalls im Revisionsverfahren eingeholte – Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs erfolgen.OGH 2 Ob 94/21v, 24.06.2021
- Hier: Frage der Auslegung des Haftungsprivilegs nach deutschem Sozialversicherungsrecht (§ 106 Abs 3 Alt.3 SGB VII).OGH 2 Ob 54/13z, 19.09.2013
- Dies gilt auch für den Anwendungsbereich des § 62 Abs 1 AußStrG.OGH 10 Ob 60/12i, 25.06.2013
- Hier: Entschädigungsanspruch in Hinblick auf Ansprüche des Anlegers im Konkursverfahren des Wertpapierdienstleistungsunternehmens.OGH 5 Ob 215/12x, 20.06.2013
- Hier: § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 GBG.OGH 5 Ob 236/12k, 24.01.2013
- Hier: Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011.OGH 6 Ob 174/11y, 14.09.2011
- Die Revision ist zulässig, wenn die einen vergleichbaren Sachverhalt betreffende Grundsatzentscheidung im ‑ gebührenfrei zugänglichen ‑ RIS‑Justiz bisher noch nicht veröffentlicht wurde.OGH 10 ObS 181/10f, 30.08.2011
- Hier: § 62 Abs 1 AußStrG 2005 (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG).OGH 5 Ob 163/10x, 24.01.2011
- Hier: Revision.OGH 7 Ob 117/09w, 01.07.2009
- Konnte der Revisionsgegner bei Erstattung der Rechtsmittelbeantwortung die Unzulässigkeit der Revision nicht erkennen, weil zu diesem Zeitpunkt jene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes noch nicht ergangen war, welche die auch im Anlassfall entscheidungswesentliche erhebliche Rechtsfrage beantwortete, so stehen ihm in analoger Anwendung des § 50 Abs 2 ZPO die Kosten der Revisionsbeantwortung auch dann zu, wenn er auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hinwies.OGH 8 Ob 23/08b, 27.05.2008
- Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn die bedeutsame Rechtsfrage durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde.OGH 8 Ob 23/08b, 27.05.2008
- Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gegeben sein. Es kommt also auf den Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof als maßgeblich an.OGH 8 ObA 33/07x, 27.05.2008
- Liegt zu diesem Zeitpunkt bereits Rechtsprechung zur wesentlichen Frage vor, ist das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof unzulässig.OGH 6 Ob 219/06h, 15.02.2007
- Der Revisionsrekurs ist in Ermangelung einer noch zu lösenden erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen, wenngleich der Revisionsrekurs schon vor dem Tag der eingangs zitierten einschlägigen Vorentscheidungen des Obersten Gerichtshofs, eingebracht wurde. Insofern ist also der Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof maßgebend, geht es doch um die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels.OGH 3 Ob 7/00a, 12.01.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112921 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 157.
- OGH 10 Ob 71/26b, 14.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 70/26f, 14.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 73/26x, 14.07.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 52/26h, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 36/26f, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 38/26z, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 49/26t, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 41/26s, 30.06.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 40/26v, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 53/26f, 30.06.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 13 · Verfahrensführung
- AußStrG Art. 16
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 126
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
- ZPO § 528
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