OGH 3 Ob 155/21x
Worum es ging: Kann ich nach der Übernahme noch wegen Verspätung zurücktreten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Haben Sie die Leistung übernommen und vorbehaltlos als Erfüllung angenommen, können Sie sich nicht mehr auf die Verspätung berufen, sondern nur noch Gewährleistung verlangen. Nehmen Sie dagegen nur unter Vorbehalt an oder weisen Sie die Leistung zurück, bleibt der Rücktritt möglich.
Der Rücktritt vom Vertrag ist eine einseitige Erklärung. Er wird erst wirksam, wenn er dem anderen Vertragsteil zugegangen ist.
Ja. Die Regeln über den Rücktritt bei nicht gehöriger Erfüllung sind nachgiebiges Recht. Die Vertragsparteien können daher abweichende Vereinbarungen treffen, die das Setzen einer Nachfrist entbehrlich machen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt, 10.03.2021, 20 Cg 8/20h-41
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 25.06.2021, 2 R 95/21i-45
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.11.2021
Geschäftszahl
3Ob155/21x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E* GmbH, 2. N* GmbH, *, beide vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic und andere Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Mag. Karl Komann, Rechtsanwalt in Villach, wegen Leistung, Herausgabe und Unterlassung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 25. Juni 2021, GZ 2 R 95/21i-45, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. März 2021, GZ 20 Cg 8/20h-41, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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