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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.11.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 3 Ob 155/21x

Worum es ging: Kann ich nach der Übernahme noch wegen Verspätung zurücktreten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Haben Sie die Leistung übernommen und vorbehaltlos als Erfüllung angenommen, können Sie sich nicht mehr auf die Verspätung berufen, sondern nur noch Gewährleistung verlangen. Nehmen Sie dagegen nur unter Vorbehalt an oder weisen Sie die Leistung zurück, bleibt der Rücktritt möglich.

Der Rücktritt vom Vertrag ist eine einseitige Erklärung. Er wird erst wirksam, wenn er dem anderen Vertragsteil zugegangen ist.

Ja. Die Regeln über den Rücktritt bei nicht gehöriger Erfüllung sind nachgiebiges Recht. Die Vertragsparteien können daher abweichende Vereinbarungen treffen, die das Setzen einer Nachfrist entbehrlich machen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 918 ZPO § 52

Entscheidungstext

64 Absätze, 22.390 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.11.2021

Geschäftszahl

3Ob155/21x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E* GmbH, 2. N* GmbH, *, beide vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic und andere Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Mag. Karl Komann, Rechtsanwalt in Villach, wegen Leistung, Herausgabe und Unterlassung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 25. Juni 2021, GZ 2 R 95/21i-45, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. März 2021, GZ 20 Cg 8/20h-41, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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