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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.11.2021 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 34/21i

Worum es ging: Muss die Gemeinde für meine Entlassung sofort zusammentreten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Spricht der Bürgermeister eine Entlassung aus, muss dafür keine außerordentliche Sitzung einberufen werden. Es genügt, wenn der Beschluss zumindest in der nächstfolgenden Sitzung gefasst wird.

Ja, wenn er eine ihm im Gesetz eingeräumte Sonderbefugnis in Anspruch nimmt; er handelt dann nicht ohne Vollmacht, sondern vertritt die Gemeinde rechtmäßig. Ob ein Interesse der Gemeinde vorliegt und wie lange mit dem Beschluss des Gemeinderats noch zugewartet werden hätte können, hängt immer vom Einzelfall ab, etwa wenn der Gemeinderat wegen Covid-19-Maßnahmen nicht zusammentreten konnte.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ArbVG § 105 ZPO § 510

Entscheidungstext

48 Absätze, 12.355 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.11.2021

Geschäftszahl

8ObA34/21i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* L*, vertreten durch Dr. Sacha Pajor, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde *, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2021, GZ 9 Ra 11/21k-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. September 2020, GZ 57 Cga 13/20w-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.454,84 EUR (darin 409,14 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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