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Anderes · Alleiniges Handeln des Bürgermeisters

Kann der Bürgermeister ohne Gemeinderatsbeschluss für die Gemeinde handeln?

günstig für Gemeinde betrifft Gemeinden, Bürgermeister, Vertragspartner, Gemeinderäte
Ja, wenn er eine ihm im Gesetz eingeräumte Sonderbefugnis in Anspruch nimmt; er handelt dann nicht ohne Vollmacht, sondern vertritt die Gemeinde rechtmäßig. Ob ein Interesse der Gemeinde vorliegt und wie lange mit dem Beschluss des Gemeinderats noch zugewartet werden hätte können, hängt immer vom Einzelfall ab, etwa wenn der Gemeinderat wegen Covid-19-Maßnahmen nicht zusammentreten konnte.

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Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 29.11.2021 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2021)

Ein Bürgermeister, der die Sonderkompetenz des § 42 Abs 1 S 2 NÖ GVBG in Anspruch nimmt, handelt nicht vollmachtslos, sondern übt eine ihm durch das NÖ GVBG übertragene besondere Befugnis zur Vertretung der Gemeinde aus. Die Beantwortung der Frage, ob ein Gemeindeinteresse im Sinne dieser Bestimmung vorliegt und welche Verzögerung der Einholung eines Gemeinderatsbeschlusses noch ohne Gefährdung dieses Interesses hingenommen werden hätte können, hängt zwangsläufig von den Umständen des Einzelfalls ab (hier: Gemeinderat konnte wegen Covid-19 Maßnahmen nicht zusammentreten).

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133872 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

nöGVBG §42 Abs1

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