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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.11.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 74/21x

Worum es ging: Kann ich mein zurückgezogenes Rechtsmittel wieder aufleben lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ziehen Sie ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zurück, gelten dieselben Regeln wie bei der Zurücknahme einer Berufung. Sie können die Zurücknahme nicht an eine Bedingung knüpfen und nicht widerrufen. Die Entscheidung wird sofort rechtskräftig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 484 ZPO § 513

Entscheidungstext

17 Absätze, 1.264 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.11.2021

Geschäftszahl

8ObA74/21x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* P*, vertreten durch burkowski & gallistl Rechtsanwälte (GesbR) in Linz, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, vertreten durch HEGH Hawel-Eypeltauer-Gigleitner-Huber & Partner Rechtsanwälte GesbR in Linz, wegen 38.276,58 EUR brutto sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeitsrechtssachen vom 8. September 2021, GZ 12 Ra 85/21p-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rückziehung der außerordentlichen Revision dient zur Kenntnis.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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