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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.11.2021 · Fall aus Tirol

OGH 8 ObA 84/21t

Worum es ging: Kann ich wegen einer Urlaubsvereinbarung zum Höchstgericht gehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob im Einzelfall stillschweigend eine Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist, richtet sich nach den Umständen dieses Falls. Das ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können deshalb damit nicht an das Höchstgericht herantreten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

19 Absätze, 2.238 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.11.2021

Geschäftszahl

8ObA84/21t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K* P*, vertreten durch Dr. Hubert Tramposch & Partner, Rechtsanwälte KG in Innsbruck, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 14.608,28 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. August 2021, GZ 15 Ra 46/21h-20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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