Kann ich wegen einer Urlaubsvereinbarung zum Höchstgericht gehen?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Ob im Einzelfall stillschweigend eine Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist, richtet sich nach den Umständen dieses Falls. Das ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können deshalb damit nicht an das Höchstgericht herantreten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (118 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ob im konkreten Einzelfall eine konkludente Urlaubsvereinbarung zustandegekommen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ob eine Baufortschrittsbekanntgabe schlüssig ist, ist eine Frage des Einzelfalls.OGH 3 Ob 47/25w, 28.05.2025
- Hier: Nicht korrekturbedürftige Beurteilung, dass Arbeitsleistungen aus Entgegenkommen bzw bloßer Gefälligkeit erbracht wurden und damit keinen Dienstvertrag – auch nicht konkludent – begründen.OGH 8 ObA 74/22y, 24.10.2022
- Verneinung der konkludenten Einräumung eines Wohnrechts.OGH 9 Ob 28/21i, 27.05.2021
- Hier: Behauptete konkludente Einräumung einer Dienstbarkeit.OGH 10 Ob 13/16h, 21.03.2017
- Hier: Wärmelieferungsvertrag mit Wohnungseigentümern.OGH 6 Ob 105/15g, 31.08.2015
Alle 24 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Schlüssige Provisionsvereinbarung.OGH 9 ObA 116/12t, 26.11.2012
- Die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung oder der Schlüssigkeit eines Verhaltens stellt nach ständiger Judikatur regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn dieser Gesetzesstelle dar.OGH 7 Ob 140/09b, 02.09.2009
- Ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat, ist regelmäßig einzelfallbezogen und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.OGH 4 Ob 173/08g, 18.11.2008
- Ob von einer schlüssigen „Abbestellung" des Werkes durch den Werkbesteller ausgegangen werden kann, ist eine Einzelfrage.OGH 8 Ob 91/08b, 14.10.2008
- Hier: Frage, ob ein konkretes Verhalten als Vertragsanbot beziehungsweise als Annahme einer Vereinbarung nachgewiesen wurde.OGH 8 Ob 57/08b, 28.04.2008
- Die Beurteilung von konkludenten Willenserklärungen ist einzelfallbezogen und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von § 502 Abs 1 ZPO.OGH 4 Ob 89/07b, 12.06.2007
- Für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten lassen sich allgemein gültige Aussagen nicht treffen, die als Lösungsschablonen für eine Vielzahl von Einzelfällen tauglich wären, weil die Lösung jedes Falls auf singulären Sachverhaltselementen beruht.OGH 6 Ob 132/06i, 16.03.2007
- Hier: Schlüssige Aufhebung eines Kaufvertrages.OGH 7 Ob 275/06a, 20.12.2006
- Hier: Mutter begehrt gestützt auf § 1042 ABGB den Ersatz von Unterhaltsaufwand für ihr Kind gegen den Vater.OGH 6 Ob 292/05t, 12.10.2006
- Hier: Schlüssiger Regressverzicht durch eine Bank bei wiederholter vorbehaltloser Zahlung von Wechselsummen ohne Abzug von Diskontspesen verneint.OGH 8 Ob 96/05h, 03.08.2006
- Hier: Konkludente Unterhaltsvereinbarung zwischen Lebensgefährten.OGH 7 Ob 104/06d, 21.06.2006
- Die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung beziehungsweise die Schlüssigkeit eines Verhaltens hat regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung, es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit beziehungsweise der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste.OGH 7 Ob 153/03f, 30.06.2003
- Revision nur zulässig, wenn dem Berufungsgericht eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.OGH 7 Ob 57/02m, 17.04.2002
- Hier: Konkludente Vertragsänderung.OGH 7 Ob 57/02m, 17.04.2002
- Die Frage, ob eine Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und der Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses oder eine Vertragsübernahme und damit Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, insbesondere durch konkludente Willenserklärungen vorliegt, kann nur aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall entschieden werden.OGH 8 ObA 308/01d, 13.12.2001
- Hier: Schweigen als Einverständnis zum Eigentumsvorbehalt.OGH 10 Ob 77/00x, 02.05.2000
- Hier: Konkludente Genehmigung eines Kreditvertrages.OGH 6 Ob 331/99s, 20.01.2000
- Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens hat aber regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung.OGH 2 Ob 174/99y, 24.06.1999
- Die Beurteilung der Konkludenz von Willenserklärungen im Einzelfall stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 10 Ob 151/97x, 17.03.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043253 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 118.
- OGH 8 ObA 46/25k, 27.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 25/25x, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 74/25b, 23.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 126/24s, 23.09.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 169/23s, 26.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 75/24v, 26.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 114/23g, 15.02.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 120/23t, 19.12.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 147/23p, 29.08.2023, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 74/22y, 24.10.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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