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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.12.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 17/21i

Worum es ging: Wie wird die Abfertigung nach einem Wechsel in Teilzeit berechnet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

War Ihr Entgelt bis dahin gleich hoch, hat es sich dann dauerhaft geändert und bleibt seither wieder gleich, wird kein Durchschnitt gebildet. Maßgeblich ist dann das zuletzt bezogene Entgelt. Das gilt in beide Richtungen, also auch beim Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit.

Ja, auch das. Die Abfertigung dient nicht nur der Versorgung und der Überbrückung nach dem Ende des Jobs. Weil sie sich nach Ihrem Monatsbezug richtet, hat sie auch Entgeltcharakter: Sie entlohnt, dass Sie Ihre Arbeitskraft längere Zeit zur Verfügung gestellt haben.

Ja. Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten darf die Grundlage für die Abfertigung anteilig nach dem Beschäftigungsausmaß berechnet werden. Diese anteilige Berechnung ist zulässig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 23

Entscheidungstext

56 Absätze, 19.912 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2021

Geschäftszahl

8ObA17/21i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. M* P*, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen 8.802,30 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember 2020, GZ 7 Ra 47/20s-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Mai 2020, GZ 29 Cga 6/20h-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich seiner Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 3.480,36 EUR (darin enthalten 341,56 EUR USt und 1.431 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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