Wie wird die Abfertigung nach einem Wechsel in Teilzeit berechnet?
betrifft Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigte, Arbeitgeber
War Ihr Entgelt bis dahin gleich hoch, hat es sich dann dauerhaft geändert und bleibt seither wieder gleich, wird kein Durchschnitt gebildet. Maßgeblich ist dann das zuletzt bezogene Entgelt. Das gilt in beide Richtungen, also auch beim Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 17.12.2021 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Zur Berechnung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgeltes ist dann ein Durchschnittseinkommen des Angestellten nicht heranzuziehen, wenn sein an sich gleichbleibendes Entgelt eine Änderung erfahren hat und dann wieder ein Entgelt in gleichbleibender Höhe vorgesehen ist. (Wechsel zwischen Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung sofern die Änderung des Ausmaßes der Arbeitsleistung nicht bewirkte, daß der Angestellte überhaupt mehr unter das AngG fällt.)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 56 Abs 9 des oö LVBG.OGH 9 ObA 6/05f, 29.06.2005
- Bei einer dauerhaften Entgeltveränderung - etwa beim Wechsel von Voll- zu Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt - ist zur Berechnung der Abfertigung grundsätzlich auf das zuletzt bezogene Entgelt abzustellen.OGH 9 ObA 6/05f, 29.06.2005
- Gänzlicher Wegfall früher schwankender Überstundenentlohnungen.OGH 4 Ob 116/80, 18.09.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028504 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 8 ObA 17/21i, 17.12.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 27/17m, 25.07.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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