OGH 6 Ob 130/21t
Worum es ging: Kann ich über das Treuhandkonto meines Treuhänders verfügen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Gegenüber der Bank ist allein der Inhaber des Kontos voll berechtigt, nicht bloß bevollmächtigt. Zwischen Ihnen als Treugeber und der Bank besteht keine Geschäftsbeziehung, und Sie haben keine Verfügungsmacht über das Konto. Sie können aber gegen Ihren Treuhänder vorgehen und dessen Forderung gegenüber der Bank verwerten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 01.06.2021, 4 R 59/21f-33
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
26 Absätze, 5.957 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.12.2021
Geschäftszahl
6Ob130/21t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G* Versicherung AG, *, 2. O* R*, beide vertreten durch Dr. Robert Mayrhofer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei A* Bankaktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Günther Klepp und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 1.119.948,71 EUR sA (erstklagende Partei) und 152.533,33 EUR sA (zweitklagende Partei), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 1. Juni 2021, GZ 4 R 59/21f-33, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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