OGH 9 ObA 127/21y
Worum es ging: Kann ich mein Rechtsmittel noch zurückziehen, wenn schon entschieden ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden und die Entscheidung hinausgegeben, wirkt eine Zurückziehung Ihres Rechtsmittels nicht mehr. Sie ist dann gegenstandslos.
Sie muss beim zuständigen Rechtsmittelgericht eintreffen, bevor die Entscheidung in schriftlicher Abfassung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden. Später einlangende Schriftsätze haben keinen Einfluss mehr und werden zurückgewiesen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 03.09.2021, 110 Ra 6/21z-49
Entscheidungstext
19 Absätze, 1.481 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2022
Geschäftszahl
9ObA127/21y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Gemeindeverband B*, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. September 2021, GZ 110 Ra 6/21z-49, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Schriftsatz der beklagten Partei vom 23. 12. 2021 erklärte Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zurückgewiesen.
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