Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.01.2022 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 127/21y

Worum es ging: Kann ich mein Rechtsmittel noch zurückziehen, wenn schon entschieden ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden und die Entscheidung hinausgegeben, wirkt eine Zurückziehung Ihres Rechtsmittels nicht mehr. Sie ist dann gegenstandslos.

Sie muss beim zuständigen Rechtsmittelgericht eintreffen, bevor die Entscheidung in schriftlicher Abfassung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden. Später einlangende Schriftsätze haben keinen Einfluss mehr und werden zurückgewiesen.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

19 Absätze, 1.481 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.01.2022

Geschäftszahl

9ObA127/21y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Gemeindeverband B*, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. September 2021, GZ 110 Ra 6/21z-49, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Schriftsatz der beklagten Partei vom 23. 12. 2021 erklärte Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail