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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.02.2022 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 16/22a

Worum es ging: Was passiert mit dem Rest, wenn das Teilurteil fällt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Berufungsgericht über einen Teil entschieden und den Rest ohne Zulassung eines Rechtsmittels an das Erstgericht zurückverwiesen, können Sie diese Rückverweisung nicht selbst bekämpfen. Hebt das Höchstgericht aber wegen einer anderen rechtlichen Beurteilung das Teilurteil auf, muss es auch die Rückverweisung aufheben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 519 ZPO § 52

Entscheidungstext

56 Absätze, 12.560 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.02.2022

Geschäftszahl

9ObA16/22a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. M*, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C*GmbH, *, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.384,85 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 5.833,33 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. November 2021, GZ 9 Ra 83/21y-14, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des

Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 16. Juni 2021, GZ 33 Cga 8/21v-10, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das Teilurteil des Berufungsgerichts dahingehend abgeändert, dass es einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Teils als Teilurteil zu lauten habe:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 5.833,33 EUR brutto samt 8,58 % seit 1. 11. 2020 zu zahlen, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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