OGH 9 ObA 16/22a
Worum es ging: Was passiert mit dem Rest, wenn das Teilurteil fällt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Berufungsgericht über einen Teil entschieden und den Rest ohne Zulassung eines Rechtsmittels an das Erstgericht zurückverwiesen, können Sie diese Rückverweisung nicht selbst bekämpfen. Hebt das Höchstgericht aber wegen einer anderen rechtlichen Beurteilung das Teilurteil auf, muss es auch die Rückverweisung aufheben.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 16.06.2021, 33 Cga 8/21v-10
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 10.11.2021, 9 Ra 83/21y-14
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
56 Absätze, 12.560 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.02.2022
Geschäftszahl
9ObA16/22a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. M*, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C*GmbH, *, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.384,85 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 5.833,33 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. November 2021, GZ 9 Ra 83/21y-14, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des
Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 16. Juni 2021, GZ 33 Cga 8/21v-10, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben und das Teilurteil des Berufungsgerichts dahingehend abgeändert, dass es einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Teils als Teilurteil zu lauten habe:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 5.833,33 EUR brutto samt 8,58 % seit 1. 11. 2020 zu zahlen, wird abgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).