Was passiert mit dem Rest, wenn das Teilurteil fällt?
betrifft Kläger, Beklagte, Prozessparteien
Hat das Berufungsgericht über einen Teil entschieden und den Rest ohne Zulassung eines Rechtsmittels an das Erstgericht zurückverwiesen, können Sie diese Rückverweisung nicht selbst bekämpfen. Hebt das Höchstgericht aber wegen einer anderen rechtlichen Beurteilung das Teilurteil auf, muss es auch die Rückverweisung aufheben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Wenn das Berufungsgericht ein Teilurteil erlassen hat, im Übrigen aber das Ersturteil ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben hat, so kann zwar dieser Aufhebungsbeschluss von den Parteien nicht bekämpft werden, muss aber dennoch vom OGH aufgehoben werden, wenn dieser infolge anderer rechtlicher Beurteilung der gesamten Sache das Teilurteil des Berufungsgerichtes aufhebt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wurde das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung über einen Teil des Hauptklagebegehrens aufgehoben, dann wird dieser betroffene Teil nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens über das Teilurteil und der Oberste Gerichtshof darf darüber nicht entscheiden. Das Erstgericht ist jedoch im fortgesetzten Verfahren an die Rechtsansicht des Höchstgerichts gebunden.OGH 8 Ob 87/14y, 19.12.2014
- Ein amtswegiger Eingriff in den unanfechtbaren Beschluss des Berufungsgerichts kommt nur dann in Frage, wenn aufgrund der Revisionsentscheidung überhaupt keine weitere Behandlung des von der Aufhebung umfassten Klagebegehrens mehr stattzufinden hat.OGH 8 Ob 87/14y, 19.12.2014
- Der Rechtssatz ist aber nicht schlechthin auf jede Revisionsentscheidung über ein zweitinstanzliches Teilurteil anwendbar, in der der Oberste Gerichtshof von jener Rechtsansicht des Berufungsgerichts abweicht, die auch den (Teil-)Aufhebungsbeschluss trägt.OGH 8 Ob 87/14y, 19.12.2014
- Dies setzt aber voraus, dass der Oberste Gerichtshof einem zulässigen Rechtsmittel stattgibt.OGH 8 ObA 89/13s, 27.02.2014
- Das Gericht zweiter Instanz hat nicht ausgesprochen, dass der Rekurs gegen seinen Beschluss, mit dem es das Ersturteil als nichtig aufgehoben hat, zulässig sei. Er ist damit an sich unanfechtbar. Dieser Beschluss beruht allerdings einzig und allein auf der - vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten - Ansicht, dass der Prozess zwingend zu unterbrechen sei. Der Aufhebungsbeschluss steht somit in untrennbar logischem Sachzusammenhang mit der Entscheidung über den Unterbrechungsantrag. In einem solchen Fall widerspräche es allen Grundsätzen der Prozessökonomie, wollte man es bei der Aufhebung belassen, hätte dies doch zur Folge, dass das Erstgericht trotz der Wiederherstellung seines Beschlusses auf Abweisung des Unterbrechungsantrages doch noch einmal zu entscheiden hätte, um damit abermals die Möglichkeit für eine Berufung und eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu eröffnen. In einem solchen Fall ist es daher geboten, gleichzeitig mit der Änderung der Entscheidung über den Unterbrechungsantrag auch den damit untrennbar verbundenen Aufhebungsbeschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen.OGH 4 Ob 295/97d, 07.10.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040804 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 18.
- OGH 10 Ob 9/24g, 08.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 28/24t, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 76/23x, 03.07.2023, Fall aus Niederösterreich
- OGH 9 ObA 16/22a, 17.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 84/16z, 24.01.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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