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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.02.2022 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 147/21i

Worum es ging: Was gilt, wenn österreichisches Recht dem EU-Recht widerspricht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Unmittelbar wirkendes Recht der Europäischen Union geht dem nationalen Recht vor. Dazu zählen auch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die der Europäische Gerichtshof zur Lückenfüllung entwickelt hat. Seine Entscheidungen binden die Gerichte der Mitgliedstaaten allgemein.

Den Zuschlag für die elektronische Einbringung darf ein Rechtsanwalt nur für verfahrenseinleitende Schriftsätze verrechnen. Für fortgesetzte Schriftsätze steht er nicht zu. Dazu zählen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch weitere Rechtsmittelbeantwortungen.

Auch wenn Sie ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten, darf Ihnen die Ersatzleistung für den offenen Urlaub nicht zur Gänze verweigert werden. Sie steht Ihnen aber nur im Ausmaß des unionsrechtlich gesicherten Mindesturlaubs von vier Wochen zu. Ob Ihnen der Verbrauch des Urlaubs möglich gewesen wäre, wird nicht geprüft.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502

Entscheidungstext

49 Absätze, 18.085 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.02.2022

Geschäftszahl

9ObA147/21i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C* P*, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei T* GmbH, *, vertreten durch Alix Frank Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 799,61 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Oktober 2019, GZ 6 Ra 62/19p-13, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Mai 2019, GZ 23 Cga 10/19s-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Das Verfahren wird fortgesetzt.

II. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wie folgt zu lauten hat:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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