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Für welche Schriftsätze darf mein Anwalt den Zuschlag verrechnen?

betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsanwälte, Verfahrensbeteiligte
Den Zuschlag für die elektronische Einbringung darf ein Rechtsanwalt nur für verfahrenseinleitende Schriftsätze verrechnen. Für fortgesetzte Schriftsätze steht er nicht zu. Dazu zählen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch weitere Rechtsmittelbeantwortungen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 25.06.2026 (52 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

Der ERV-Zuschlag gemäß § 23a RATG gebührt nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, unter denen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch weitere Rechtsmittelbeantwortungen zu verstehen sind.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126594 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 52.

Genannte Normen

RATG §23a

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