Für welche Schriftsätze darf mein Anwalt den Zuschlag verrechnen?
betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsanwälte, Verfahrensbeteiligte
Den Zuschlag für die elektronische Einbringung darf ein Rechtsanwalt nur für verfahrenseinleitende Schriftsätze verrechnen. Für fortgesetzte Schriftsätze steht er nicht zu. Dazu zählen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch weitere Rechtsmittelbeantwortungen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 25.06.2026 (52 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Der ERV-Zuschlag gemäß § 23a RATG gebührt nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, unter denen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch weitere Rechtsmittelbeantwortungen zu verstehen sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: ERV-Zuschlag von 2,60 EUR für die Berufungsbeantwortung.OGH 2 Ob 208/25i, 20.01.2026
- Hier: Der ERV-Zuschlag beträgt nunmehr 2,60 EUR.OGH 2 Ob 23/25h, 29.04.2025
- Hier: Rekurs an den Obersten Gerichtshof.OGH 4 Ob 192/22x, 20.12.2022
- Hier: Der ERV-Zuschlag beträgt nunmehr 2,10 EUR.OGH 4 Ob 65/22w, 30.06.2022
- Beim gemäß § 23a RATG für im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Schriftsätze gebührenden Honorarzuschlag handelt es sich nicht um Barauslagenersatz.OGH 9 ObA 80/14a, 25.02.2015
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Für eine Rechtsmittelschrift gebührt ein ERV-Zuschlag lediglich in Höhe von 1,80 EUR.OGH 8 ObA 86/11x, 24.04.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126594 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 52.
- OGH 9 ObA 30/26s, 25.06.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 112/24t, 30.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 66/24w, 25.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 113/24m, 24.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 163/23h, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 58/23d, 23.07.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ob 125/23z, 25.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 70/23v, 24.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 151/23a, 04.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 73/23f, 22.02.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
RATG §23a
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