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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.02.2022 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 153/21x

Worum es ging: Muss ich die Gesetze meines Lebensbereichs kennen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Jeder ist verpflichtet, sich über die Vorschriften zu informieren, die den eigenen Lebensbereich betreffen. Ein Vorwurf trifft Sie aber nur, wenn zumindest leichte Fahrlässigkeit vorliegt, also wenn Sie sich die Kenntnis mit der Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen in zumutbarer Weise hätten verschaffen können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1154b AngG Art. 1 § 8 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

26 Absätze, 6.925 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.02.2022

Geschäftszahl

9ObA153/21x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T* R*, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei K* GmbH, *, vertreten durch Mag. Philipp Moritz, Rechtsanwalt in Graz, wegen 3.102,82 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsstreitwert: 1.142,68 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 2021, GZ 6 Ra 41/21b-26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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